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Statuten

Art. 1: Name

Unter dem Namen grundrechte.ch (Grundrechte Schweiz) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Art. 2: Sitz

Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand befinden sich an dem Ort, an welchem die Geschäftsstelle geführt wird (28.9.2006: Bern). Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht

Art. 3: Zweck

Der Verein grundrechte.ch (droitsfondamentaux.ch, dirittifondamentali.ch) setzt sich für den Erhalt und die Verwirklichung von Grund- und Menschenrechten ein, weil sie die Bedingung für eine demokratische Gesellschaft und für die individuelle und kollektive Entfaltung Aller sind.
Er tut das in dem Bewusstsein, dass Freiheit und Gleichheit nicht nur durch Gesetze und rechtliche Interpretation eingeschränkt werden können, sondern auch an materielle Bedingungen – von der gesellschaftlichen und staatlichen Organisation bis zur technischen Entwicklung – geknüpft sind. Damit die Grundrechte ihren Gehalt nicht verlieren, müssen sie ständig weiterentwickelt, neu formuliert und erkämpft werden.
Der Verein grundrechte.ch engagiert sich insbesondere für den Schutz der Privatsphäre und für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. für die Freiheit von staatlicher und privater Überwachung, für die Bewegungs-, Versammlungs-, Kommunikations- und Informationsfreiheit in der Schweiz. Der Verein verteidigt die Meinungsfreiheit, kämpft aber gegen alle rassistischen, fremdenfeindlichen oder sexistischen Handlungen und Äusserungen.

Art. 4: Mittel

Zur Verwirklichung seiner Ziele unternimmt der Verein insbesondere folgende Aktivitäten:
· Er fördert Veröffentlichungen in verschiedenen Formen (Rundbriefe, Newsletter, Mailversände ua.), insbesondere über die eigene Website www.grundrechte.ch (www.droitsfondamentaux.ch)
· Er organisiert oder unterstützt Veranstaltungen und Aktionen
· Er nimmt zu aktuellen politischen und rechtlichen Problemen Stellung und nimmt an (Gesetzes-) Vernehmlassungen teil;
· Er übernimmt und betreibt das zuvor von der Stiftung Archiv Schnüffelstaat Schweiz ASS aufgebaute öffentliche Presse- und Materialienarchiv.
· Er kann die Volksrechte wahrnehmen und Rechtsmittel ergreifen;
· Er strebt die Bildung eines Netzwerkes mit weiteren Organisationen und Basisbewegungen an, die sich ebenfalls für die Verteidigung der Grundrechte einsetzen. Dazu stellt er u.a. seine Website als Plattform zur Verfügung.
· Er kann Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen in der Schweiz und in anderen Ländern beitreten, deren Arbeit unterstützen oder die Trägerschaft für bestimmte Aktionen übernehmen.

Art. 5: Organe

Die Organe sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
· die Geschäftsstelle
· Arbeitsgruppen oder Kommissionen
· die Kontrollstelle

Art. 6: Mitgliederversammlung

Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeiten fest.
Sie wählt die übrigen Vereinsorgane und den/die GeschäftsführerIn und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab.
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen anwesenden Vereinsmitgliedern. Sie findet mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Begehren von mindestens 10% der Mitglieder statt. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens einberufen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen unter Angabe der vorläufigen Traktanden erfolgen brieflich oder per elektronischer Post an alle Mitglieder. Sie werden durch den Vorstand mindestens einen Monat im voraus einberufen.

Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Kalendertage im voraus dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Statutenänderungen müssen im Wortlaut beiliegen. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung brieflich oder per elektronischer Post eingereicht werden, sind auf die abschliessende Traktandenliste der Mitgliederversammlung zu setzen, die dann versandt wird. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um eine blosse Anfrage, so entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Behandlung.

Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand über das weitere Verfahren.
Für die Abstimmung über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein sowie für die Verwendung allfälliger Vermögen bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann interessierte Aussenstehende zu Versammlungen zulassen.
Der Vorstand entscheidet über den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über die Verhandlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Wahl und Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
• die Wahl des Präsidiums
• die Wahl der Kontrollstelle
• die Abnahme des Jahresberichts
• die Abnahme der Jahresrechnung
• die Genehmigung der Jahresplanung
• Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, des Vorstands oder der Geschäftsführung
• den Beitritt zu anderen nationalen oder internationalen Organisationen und Gruppierungen
• die Übernahme von Trägerschaften für bestimmte Aktionen
• die Bildung von Arbeitsgruppen oder Kommissionen
• die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• den Ausschluss von Mitgliedern
• die Änderung der Statuten
• die Auflösung des Vereins.

Art. 7: Vorstand

Zusammensetzung

Der Vorstand koordiniert und leitet die Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er setzt sich zusammen aus der/dem PräsidentIn, der/dem GeschäftsführerIn und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Vereins. Ein Co-Präsidium ist möglich. Der Vorstand besteht ausschliesslich aus Vereinsmitgliedern.
Aufgaben, Arbeitsweise und Kompetenzen
Der Vorstand trifft sich mindestens drei Mal jährlich. Er verantwortet sich gegenüber der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Vorstands erfolgen durch einfaches Mehr der Anwesenden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fällen, mittels elektronischer Post oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück oder scheidet aus, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einE NachfolgerIn wählen. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Dritte delegieren, Ausschüsse bilden und Kommissionen einberufen, die alle in der Regel auf ehrenamtlicher Basis arbeiten.
Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und gegenüber der Öffentlichkeit (Medien) und führt die laufenden Geschäfte. Er legt die Zeichnungsbefugnisse fest. Der Vorstand ist befugt, im Namen des Vereins juristische Schritte zu unternehmen.

Zuständigkeit

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
• die Erarbeitung der Jahresplanung zuhanden der Mitgliederversammlung
• die Einstellung und die Kündigung von Personal
• die Festlegung der Finanzkompetenzen der Geschäftsstelle, der Arbeitsgruppen und Kommissionen
• die Bearbeitung von Anträgen auf Reduktion oder Erlass des Mitgliederbeitrages
• die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

Art. 8: Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle erledigt die buchhalterischen und administrativen Arbeiten des Vereins und führt die laufenden Geschäfte gemäss der Jahresplanung und der mit dem Vorstand abgesprochenen Projektplanung.

Art. 9: Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Vertiefung von bestimmten Themengebieten Arbeitsgruppen oder Kommissionen einberufen.

Art. 10: Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person. Sie prüft die Kassen- und Buchführung auf ihre Ordnungsmässigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsstelle sein. Sie müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihre Amtszeit verlängert sich bis zu einer Neuwahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 11: Mitgliedschaft und Stimmrecht

Mitglieder des Vereins sind
a) Einzelpersonen
b) juristische Personen
Juristische Personen ernennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter als Ansprechperson. Einzelpersonen haben je ein Stimmrecht.
Das Stimmrecht der juristischen Personen bestimmt sich nach ihrer Mitgliederstärke: pro 50 Mitglieder erhalten sie eine Stimme, maximal aber fünf Personen-Stimmen.

Art. 12: Eintritt, Austritt, Ausschluss

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Vorstands. Mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils stillschweigend um ein Jahr.
Ein Austritt hat schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ausscheidender Mitglieder bleibt für das laufende Jahr geschuldet.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand provisorisch ausgeschlossen werden, wenn es trotz Ermahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, dem Vereinszweck zuwiderhandelt, die Statuten oder Vereinsbeschlüsse missachtet oder dem Ansehen des Vereins schadet. Das Mitglied ist über den provisorischen Ausschluss in Kenntnis zu setzen und hat danach während dreissig Kalendertagen Zeit, gegen den Entscheid Einspruch zu erheben. Bis zum endgültigen Entscheid durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Art. 13: Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Abänderung des Mitgliederbeitrages wird erst auf das der MV folgende Geschäftsjahr wirksam. Im Mitgliederbeitrag ist das Abonnement für die Mitgliederzeitung enthalten.
Die Haftung des einzelnen Mitglieds über den festgesetzten Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederbeitrag darf folgende Maximalwerte nicht übersteigen:
• Natürliche Personen: CHF 100.—
• Juristische Personen: CHF 500.— (pro Personen-Stimme an der MV Fr. 100.—; es sind maximal 5 Personenstimmen pro Organisation möglich)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages keinerlei rechtlicher Anspruch auf jedwelche Dienstleistungen besteht. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen Vereinsrechte sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Art. 14: Haftung

Für die Verbindlichkeit sowie für allfällige Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15: Auflösung

Bei Auflösung des Vereins setzt die letzte Mitgliederversammlung die/den für die Liquidation verantwortliche/n Liquidator/in ein und bestimmt, wem ein allfälliger Liquidationserlös zufällt. Dieser fällt wenn immer möglich an eine nicht gewinnorientierte Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. Wird der Verein unmittelbar durch eine Institution gleicher Gesinnung ersetzt, werden allfällige Mittel vollständig dieser Institution übergeben. Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 16: Annahme

Diese Statuten sind von der konstituierenden Vereinsversammlung vom 28. September 2006 in Zürich genehmigt und in Kraft gesetzt und von der Jahresmitgliederversammlung vom 10. April 2008 ergänzt worden (Art. 13). Massgebend ist die deutsche Fassung.

Bern/Zürich, den 10. April 2008

Der Mitgliederbeitrag für 2008 und 2009 beträgt:
Fr. 60.— für Einzelmitglieder (Fr. 30.— für nicht- oder wenig Verdienende),
mindestens Fr. 100.— für juristische Personen pro Stimme, die der betreffenden juristischen Person gemäss Art. 11 der Statuten zukommt.

Für das Tagespräsidium:
V. Györffy

Postkonto 60-774158-7

grundrechte.ch
Postfach 6948
3001 Bern

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