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Bern, 17. Oktober 2013
Vernehmlassung: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee
Frist: 17. Oktober 2013
Sehr geehrter Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen wir Stellung zum Vernehmlassungsverfahren bezüglich der Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee.
Die Landesverteidigung ist kein Kernthema von grundrechte.ch. Wir beschränken unsere Anregungen daher auf das kleine Sachgebiet Militärpolizei. Hier orten wir eine nicht zu tolerierende Verquickung von militärischen und zivilen Aufgaben resp. Behörden.
Im Bericht ist unter «Übersicht» nachzulesen: «Die neue Struktur der Armee (Kap. 5) strebt eine möglichst klare Trennung zwischen den Bereichen Ausbildung, Einsatz und Unterstützung an». Diese Vorgabe ist zwar positiv, nur beobachten wir aktuell gerade im Kanton Basel-Landschaft das Gegenteil: Während dreier Wochen kontrollieren Angehörige des Militärpolizei-Bataillons 1 zusammen mit Kollegen der Polizei Basel-Landschaft Autos und deren Insassen sowie Trams und Fahrgäste. Die Medienmitteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2013 schliesst mit den Sätzen «Nähere Angaben können zum jetzigen Zeitpunkt aus polizeitaktischen Gründen nicht gemacht werden. Spätestens nach Abschluss der gemeinsamen Aktionen erfolgt eine ausführliche Information». Ganz offensichtlich handelt es sich hier um einen operativen polizeilichen Einsatz. Dieser übrigens kostenlose Einsatz wird aber als «Übung» deklariert, weil ein Einsatz der Militärpolizei für normale polizeiliche Aufgaben aufgrund von Art. 58 Abs. 2 BV nicht zulässig wäre.
Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass im Zuge der Verkleinerung der Armee 68 Bataillone und Abteilungen aufgelöst werden sollen. Gleichzeitig ist aber die Verdoppelung der Zahl der Militärpolizeibataillone von zwei auf vier vorgesehen. Da bereits heute Einsätze der Militärpolizei wie im Kanton Basel-Landschaft, welcher übrigens bei weitem nicht der Einzige ist, möglich sind, muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich Militärpolizei bereits heute eine Überkapazität besteht, welche mit der Verkleinerung der Armee noch zunehmen wird. Wir schlagen daher vor, von einer Aufstockung der Militärpolizei abzusehen und stattdessen den Bestand, den neuen Anforderungen entsprechend, auf ein Bataillon zu reduzieren.
Sollte die Militärpolizei trotz der Verkleinerung der Armee aufgestockt werden, werden zivile Einsätze wie der oben beschriebene unter Umgehung von Art. 58 Abs. 2 BV massiv zunehmen. Es ist aber nicht Aufgabe der Armee, in der Strafverfolgung oder im normalen Ordnungsdienst, gefordert wurde etwa bereits der Einsatz an Sportveranstaltungen, tätig zu werden.
grundrechte.ch lehnt entschieden ab, dass die Armee eine «Bereitschaftspolizei» zuhanden der Kantone aufbaut, wie dies offensichtlich vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüssen
Catherine Weber