Söldnerfirmen in der Schweiz verbieten

23. Januar 2013

Bern - Der Bundesrat will Söldnerfirmen in der Schweiz verbieten und eine Meldepflicht für Sicherheitsdienstleistungen im Ausland einführen. Er hat am Mittwoch die Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) verabschiedet.

Mit dem Gesetz will der Bundesrat namentlich dazu beitragen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Dem Gesetz unterstellt sind Unternehmen, die von der Schweiz aus Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen oder in der Schweiz damit zusammenhängende Aktivitäten ausüben. Es erfasst auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die im Ausland tätige Unternehmen kontrollieren (Holding-Gesellschaften).

Keine Teilnahme an Feindseligkeiten

Das neue Gesetz verbietet in der Schweiz ansässigen Sicherheitsunternehmen, unmittelbar an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Ausland teilzunehmen. Unter dieses Verbot des Söldnertums fallen namentlich die Rekrutierung, Ausbildung und Vermittlung von Personal im In- und Ausland. Die Sicherheitsunternehmen dürfen auch keine Tätigkeiten ausüben, die schwere Menschenrechtsverletzungen begünstigen. Untersagt ist beispielsweise der Betrieb eines Gefängnisses in einem Staat, in dem bekanntermassen gefoltert wird.

Bei Verdacht wird ein Verfahren eingeleitet

Jedes Unternehmen, das im Ausland Sicherheitsdienstleistungen erbringen will, muss dies vorgängig der zuständigen Behörde melden. Innert 14 Tagen teilt die Behörde dem Unternehmen mit, ob sie ein Prüfverfahren einleitet, weil die geplante Tätigkeit im Widerspruch zu den Zielen des Gesetzes stehen könnte. Besonders genau zu prüfen sind etwa Dienstleistungen in einem Krisen- oder Konfliktgebiet sowie Dienstleistungen, mit denen ausländische Streit- oder Sicherheitskräfte operationell oder logistisch unterstützt werden sollen. Erhärtet sich der Verdacht, verbietet die Behörde die geplante Tätigkeit. Verschiedene Kontrollmassnahmen gewährleisten eine wirksame Umsetzung des Gesetzes: Unter bestimmten Umständen kann die Behörde die Geschäftsräume des Unternehmens ohne Vorankündigung inspizieren, Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen und Material beschlagnahmen. Widerhandlungen gegen das Gesetz werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bewilligungssystem verworfen

Als Alternative hat der Bundesrat ein System geprüft, wonach Sicherheitsunternehmen für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung einholen müssen. Ein solches Bewilligungssystem wäre mit einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden. Zudem könnte die Erteilung einer Bewilligung als Garantie der Schweizer Behörden missverstanden werden. Demgegenüber ermöglicht das vom Bundesrat vorgeschlagene Verbotssystem mit Meldepflicht, problematische Tätigkeiten ohne grossen Aufwand zu erfassen, den Sachverhalt rasch zu prüfen und allfällige Verbote oder Beschränkungen wirksam durchzusetzen.

Gilt auch für Bundesbehörden

Das neue Gesetz gilt auch für Bundesbehörden, die Sicherheitsunternehmen mit der Wahrnehmung bestimmter Schutzaufgaben im Ausland beauftragen. Der mögliche Einsatz beschränkt sich auf den Personenschutz sowie auf die Bewachung von Gütern und Liegenschaften. Die Bundesbehörden müssen sich namentlich vergewissern, dass das Sicherheitsunternehmen bestimmte Anforderungen erfüllt (guter Ruf, einwandfreies Geschäftsgebaren und internes Kontrollsystem). Zudem muss das sorgfältig ausgewählte Personal angemessen ausgebildet sein. Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf. Es kann aber ausnahmsweise Waffen tragen, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu können. Nur wenn die Schutzaufgabe nicht anders zu erfüllen ist, kann der Bundesrat ausnahmsweise die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen gestatten.

 

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