Speicherung der Fingerabdrücke unzulässig

12. August 2009

Fingerabdruck für Hallenbadeintritt ist tabu

Ein Schwimmbad in Schaffhausen traute seinen Abonnenten nicht und verlangte von jedem einen Fingerabdruck. Dies rief den Datenschützer und das Bundesverwaltungsgericht auf den Plan.

Seit Sommer 2005 müssen regelmässige Benutzer des KSS-Hallenbades und des Wellnessbereichs mit Halbjahres- oder Jahresabonnement beim Eintritt ins Bad eine Abokarte in ein Lesegerät am Drehkreuz stecken und gleichzeitig einen Finger auf den Scanner legen.

Für das neue System werden von den Kunden neben den Personalien - Vorname, Nachname, Adresse, Sprache und Geburtsdatum - auch digital komprimierte bzw. reduzierte Darstellungen eines biometrischen Abdrucks, im vorliegenden Fall des Fingerabdrucks, sogenannte Templates, erhoben. Das Fingerbild wird analysiert und die Merkmale des Abbilds - Anfangs- und Endpunkt, Gabelungen etc.; "Minutien" genannt - werden extrahiert. Die Minutien-Daten (insgesamt 20-50) sind für jeden Menschen einzigartig. Sie werden mittels eines mathematischen Algorithmus codiert und komprimiert, dergestalt in ein Template umgewandelt und mit den Personalien zentral in einer Datenbank der KSS gespeichert. Rohdaten des Fingerabdruckes, d.h. physische oder digitale Abbildungen biometrischer Charakteristiken, werden keine erfasst. Anhand der gespeicherten Daten lässt sich kein Fingerabdruck mehr rekonstruieren.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das bisherige Zugangssystem im KSS und die Art und Weise der Bearbeitung der biometrischen Daten mit zentraler Speicherung der Fingerabdrücke den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Laut Datenschutzgesetz hat jedermann Anspruch auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten. Die Bearbeitung von solchen Daten darf deshalb nur insoweit erfolgen, als dies objektiv erforderlich ist. Sie muss zudem verhältnismässig sein.

Im konkreten Fall vertritt das Gericht die Auffassung, dass die zentrale Speicherung der Daten, wie sie in Schaffhausen praktiziert wird, dem Gebot der Erforderlichkeit widerspricht und damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Diese Verletzung ist weder durch Einwilligung noch durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt.

Aufgrund dieses Urteils wird klar, dass auch die Speicherung der Fingerabdrücke von biometrischen Ausweisen in der Ausweisdatenbank unverhältnismässig ist, zumal die Fingerabdrücke und nicht nur die «Minutien» gespeichert werden.

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