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Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus

28. März 2018

EJPD

Frau Bundesrätin

Simonetta Sommaruga

Stab-rd@fedpol.admin.ch

Vernehmlassungsantwort zum Entwurf des «Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus»

Vernehmlassungsfrist 28. März 2018

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Simonetta Sommaruga

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne beteiligt sich der Verein grundrechte.ch an der Vernehmlassung über den Entwurf für das «Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus». Wir erlauben uns, nachfolgend einige Punkte aus unserer Sicht kritisch zu kommentieren.

Inhalt der Stellungnahme:

I. Allgemeine Bemerkungen

II. Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln

1. BWIS

2. AuG

3. StGB

4. ZentG

I. Allgemeine Bemerkungen

Es ist fragwürdig, ob das vorgesehene Gesetz überhaupt erforderlich ist. Der Entwurf «Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus» stellt eine weitere überstürzte gesetzliche Aufrüstung zur Terrorbekämpfung dar. Die Schweiz hat in jüngster Zeit mehrere scharfe Instrumente für die Terrorbekämpfung neu geschaffen: Das Nachrichtendienstgesetz (NDG), das revidierte Antiterror-Strafgesetz und den Nationalen Aktionsplan (NAP). Bevor die Wirksamkeit dieser neuen Instrumente überhaupt geprüft werden kann, wird nun eine weitere Vorlage vorgestellt, welche sich mit den anderen Gesetzen teilweise überschneidet und diese auch behindern kann. Wie soll beispielsweise die präventive Arbeit im Rahmen des NAP funktionieren, wenn gleichzeitig diese Personen neu durch das Gesetz als «Gefährder und Gefährderin» qualifiziert werden?

Durch das neue Gesetz werden sehr weitgehende Repressionsmassnahmen erlassen, welche die Gefahren immer tiefer im präventiven Bereich abzuwehren versuchen. Bevor zu solchen drastischen Mitteln gegriffen wird, verlangen wir, dass die Wirksamkeit der in jüngster Zeit geschaffenen Instrumente analysiert wird und bis dahin die neue Gesetzesvorlage sistiert wird. Insbesondere verlangen wir, dass dargestellt wird, welche Auswirkungen die Verschiebung öffentlicher Gelder oder der Stellenausbau im Namen der Terrorismusbekämpfung auf andere Bereiche hat.

Bereits mit der laufenden Revision des Strafgesetzbuches findet insbesondere durch Art. 260ter und Art. 260sexies neuStGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit von terroristischen Delikten in den Bereich der sonst straflosen Vorbereitung statt. Zu erwähnen ist, dass bei der Einführung des Art. 260ter StGB in den 90er Jahren, unter dem Einfluss des Fichenskandals, das Parlament eine weite Fassung der strafbaren Vorbereitungshandlung ablehnte. Es wurde moniert, dass dadurch ein Verhalten bestraft würde, bevor tatsächlich eine Straftat ausgeübt oder versucht wird und so durch die früher einsetzende Strafverfolgung Bespitzelungen Vorschub geleistet würde.

Die Einführung der neuen Terrordelikte ist ein Beispiel dafür, wie die Bedrohung durch Terrorismus dafür genutzt wird, um das reaktive Strafrecht weiter in ein strafendes Präventionsrecht umzubauen. Wenn der Gesetzgeber die Auslegung der vagen «Verdachtsmomente» dem Rechtsanwender und der Rechtsprechung überlässt, stiehlt er sich aus seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung.

Mit dem aus Deutschland importierten Begriff des «Gefährders» und der «Gefährderin» wird versucht, präventiv-polizeiliche Massnahmen zu legitimieren. Für grundrechte.ch ist es unhaltbar, dass das neue Gesetz Massnahmen vorsieht, die bereits für 12-jährige Knaben und Mädchen (gleichsam) anwendbar sein sollen. Diese vorgeschlagenen präventiven Massnahmen gehen sogar über jene Massnahmen hinaus, welche das Jugendstrafrecht für verurteilte StraftäterInnen vorsieht.

Die nun vorgeschlagenen Massnahmen hantieren auf Grundlage von reinen Vermutungen und Spekulationen über Absichten und zukünftige Taten. Belegt werden sollen die Vermutungen beispielsweise durch Informationen, die durch die Überwachung von Äusserungen einer Person in den sozialen Medien gewonnen werden. Aussagen über die Gefährlichkeit einer Person in der Zukunft sind immer Spekulationen, die nicht ohne Bezug auf die Gesinnung auskommen. Eine Gesinnungspolizei verletzt aber ganz klar die Rechte auf freie Meinungsäusserung und die Religionsfreiheit.

Da die präventiven polizeilichen Massnahmen im Hinblick auf die Bedrohung durch «islamistische Terroristen» verfasst wurden, ist das Risiko gross, dass sich die Massnahmen primär gegen Personen mit muslimischem Hintergrund richten werden und sie damit das Diskriminierungsverbot sowie die Meinungs- und Religionsfreiheit verletzen. Insbesondere, da sich die gesetzlichen Massnahmen nicht mehr gegen einzelne Personen richtet, sondern als Generalverdacht gegen ganze Gruppen, die den Stereotypen und Merkmalen entsprechen, welche zur Identifikation von «Gefährdern» nötig sind (religiös, männlich, jung, eingewandert, arbeitslos...).

Einmal mehr bestätigen sich die Befürchtungen, die grundrechte.ch bereits bei der Vernehmlassung zum «Hooligan-Gesetz» und zur Umsetzung des «Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus», angebracht hat: Massnahmen, die sich gegen Menschen und Gruppen ohne parlamentarische Lobby richten, werden früher oder später auf weitere Menschen und Gruppen ausgedehnt.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erweist sich für den Bund einmal mehr als dankbares Experimentierfeld, um weitreichende Verwaltungsmassnahmen einzuführen, welche die Grund- und Menschenrechte verletzen. Auch mit dieser Vorlage ist zu befürchten, dass die Massnahmen später auf weitere Gruppen und Menschen angewandt werden. Wie weit das gehen kann, zeigt beispielsweise die Einstellung des Bundes, welcher den Protest von ca. 20 jungen Frauen gegen die Miss-Schweiz-Wahl in Bern von 2015 als «extremistisch» einstufte.

Daran wird sich nichts ändern, solange die «Deutungs- und Zahlenhoheit» zu möglichen «Gefährder und Gefährderinnen» beim Nachrichtendienst und beim fedpol liegt - die damit erfolgreich Politik in eigener Sache machen können.

II. Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln

1. Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

1.1 Allgemeine Bemerkungen

Das Gesetz hantiert mit mehreren schwammig definierten Begriffen: Anhaltspunkte, Gefährder, terroristische Straftat. Wer als «Gefährder oder Gefährderin» gilt, ist abhängig von einer freien Interpretation basierend auf Anhaltspunkten, die schwer überprüfbar sind und oft auf Stereotypen beruhen. Damit verstossen einige Bestimmungen des E-BWIS gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 und Art. 36 BV), demgemäss eine inhaltliche Regelung je klarer und eindeutiger zu sein hat, je schwerer der Eingriff ist. Unklar bleibt in der Vorlage zudem, wie das fedpol unter Berücksichtigung der Resolution 2242 des UNO Sicherheitsrates den geschlechtsspezifischen Aspekten bei der Verhängung der Massnahmen begegnen will, insbesondere der Rolle der Frauen als Informantinnen.

Ebenfalls unklar ist, wie die Behörden entscheiden, ob sie Massnahmen gegen «Gefährder und Gefährderinnen» ergreifen oder ein Strafverfahren gegen Verdächtige eröffnen; damit wird dieser Entscheid willkürlich und nicht mehr nachvollziehbar.

1.2 Hinweise zu den einzelnen Artikeln

Art. 23e Grundsätze

Unserer Ansicht nach braucht es eine richterliche Anordnung für die Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des Gesetzes E-BWIS. Die Delegation der Verfügungsgewalt an das fedpol ist unseres Erachtens abzulehnen. Die massiven Eingriffe in den verfassungsmässigen und völkerrechtlich verankerten Grund- und Menschenrechtsgarantien (Art. 10 Abs. 2 u. Art. 13 u. 31 BV, Art. 4, 5 u. 8 EMRK, Art. 9, 12 u. 17 UNO-Pakt II) rechtfertigen eine gerichtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit. Die Vorsteherin des EJPD und die Chefin der fedpol beteuern zwar, dass die Massnahmen verhältnismässig seien, da sie auf maximal 12 Monate beschränkt sind. Die Verhältnismässigkeit ist aber nicht nur eine Frage der Dauer einer Massnahme, sondern bedarf darüber hinaus einer Prüfung der Eignung und der Erforderlichkeit. Die Beteuerung der Bundespolizei zur zeitlichen Beschränkung ist im Lichte der Praxis betrachtet unglaubwürdig. Gerade der Fall Mehdi in Zürich zeigt, dass ein «Gefährder», welcher einmal auf dem Radar der Polizei erscheint, auch auf dem Radar bleibt und immer wieder von Massnahmen betroffen ist. Kumulativ werden die einzeln nacheinander angeordneten Massnahmen in vielen Fällen die in Art. 23e Abs. 2 E-BWIS erwähnten zwölf Monate übersteigen.

Ausserdem werden auf kantonaler Ebene präventiv-polizeiliche Massnahmen durch die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte angeordnet, während sich das fedpol mit dem Art. 23e E-BWIS einem solchen nötigen Gegengewicht entziehen möchte.

Die Unterscheidung zwischen «aktuellen und konkreten Anhaltspunkten» und einem «konkreten Verdacht», der zur Aufnahme eines Strafverfahrens führt, ist unklar. Diese Unterscheidung entscheidet nämlich auch darüber, ob die Verfahrensrechte gewährt werden (Strafverfahren) oder eben - wie im vorliegenden Gesetz - nicht.

Der Begriff «potenziell gefährliche Person» ist abzulehnen. Es handelt sich um eine Verdoppelung. Potentiell gefährlich sind alle Menschen! «Gefährliche Person» ist kein Rechtsbegriff; der Begriff stammt aus der forensischen Psychiatrie, die im Rahmen eines Strafverfahrens zur Anwendung kommt. Sie kann daher nicht für die Umschreibung des «Gefährders oder der Gefährderin» herangezogen werden.

Die Voraussetzung der «terroristischen Straftat» ist sehr weit gefasst, da diese Straftaten mit der StGB-Revision selbst schon weit gefasst und vage definiert sind. Dazu zählen etwa Delikte wie Propaganda oder Vorbereitung einer Reise, die selber schon weit in den präventiven Bereich vorgelagert sind. Bis heute fehlt eine griffige Definition von «Terrorismus». Der erläuternde Bericht des EJPD zeigt, dass es sehr weit gehen kann, wenn die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit bereits ausreicht, um einer Massnahme nach Art. 23e ff. E-BWIS unterworfen zu werden. grundrechte.ch verlangt, dass in Art. 23e Abs. 1 Bst. a E-BWIS auf konkrete Artikel des Strafgesetzbuches verwiesen wird. Nur so kann verhindert werden, dass das fedpol das neue Gesetz für Massnahmen gegen unliebsame politische AktivistInnen nutzt.

Art. 23f Antrag

Der Artikel 23 E-BWIS ist zu streichen. In der Praxis wird wohl hauptsächlich der Nachrichtendienst des Bundes Massnahmen beantragen. Diese Informationen sind aber weder überprüfbar noch wird ersichtlich und nachvollziehbar sein, woher diese Informationen stammen.

Art. 23g Abs. 2 Erlass von Massnahmen

Die Überprüfung einer Massnahme durch das BVGer ist keine grosse Hürde und ist insbesondere dann problematisch, wenn der Antrag auf Informationen des Nachrichtendienstes (NDB) beruht, die sich kaum überprüfen lassen. Zugleich ist unklar, wie weit das BVGer überhaupt Einblick in die Informationen des NDB hat. Das Recht auf ein faires Verfahren wird übermässig eingeschränkt, wenn die Vermutungen in einem Antrag nicht ausreichend belegt werden müssen. Es handelt sich dann um reine Vermutungen und Spekulationen über mögliche Taten in der Zukunft, die vom «Gefährder oder Gefährderin» entsprechend auch nicht widerlegt werden können. Das kommt einer Umkehr der Beweislast gleich: Nicht die Behörden müssen die Schuld einer Person beweisen, sondern ein «Gefährder» oder «Gefährderin» muss beweisen, dass er oder sie nicht gefährlich ist!

Art. 23h Meldepflicht

Die Bezeichnung von Fachpersonen muss genauer ausgeführt werden. Im erläuternden Bericht äussert sich das EJPD nicht genauer, um was für Fachpersonen es sich handelt, sondern gibt der «antragstellenden Behörde» das Ermessen, diese selber zu benennen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass gerade in Verbindung mit Art. 23f E-BWIS «Gefährder und Gefährderinnen» zur Kooperation mit dem Nachrichtendienst gezwungen werden. Diese klassischen Geheimdienstmethoden, die sonst vor allem aus Diktaturen bekannt sind, lehnen wir ausdrücklich ab.

Auch hier führt die Meldepflicht dazu, dass der Betroffene oder die Betroffenen in den Gesprächen seine eigene Unschuld bzw. Ungefährlichkeit beweisen muss, was eine Umkehr der Beweislast darstellt.

Art. 23i Kontaktverbot

Art. 23i E-BWIS ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit der den Massnahmen Unterworfenen (Art. 10 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Bisher gab es Kontaktverbote nur im umgekehrten Sinn: Als Schutz vor einer Person, von der eine Gefahr ausgeht (z.B. um eine Frau vor ihrem gewalttätigen Partner zu schützen). Nun kann einer Person den Kontakt mit ihrem Freundeskreis verboten werden; selbst Familienangehörige sind nicht ausgeschlossen.

Besonders stossend und inakzeptabel ist, dass Kontaktverbote sogar gegen Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausgesprochen werden können, die in der Regel noch zu Hause wohnen. Wenn sie trotzdem Kontakt aufnehmen zu Freunden, Verwandten, Geschwistern etc., werden sie in stigmatisierender Weise kriminalisiert. Wie solche Verbote kontrolliert werden sollen, ohne die anderen Hausgenossen zu beeinträchtigen, ist völlig schleierhaft. Mit einer flächendeckenden Überwachung aller Kommunikationsmittel im Haus wird die ganze Familie unter Generalverdacht gestellt. Zudem besteht das Risiko, dass Frauen im Umfeld unter Druck in die Rolle der Informationsträgerinnen gedrängt werden.

Art. 23l Eingrenzung auf eine Liegenschaft

Art. 23l E-BWIS ermöglich es dem fedpol, gegen gewisse Personen einen Hausarrest auszusprechen. Dabei handelt es sich um eine Form des Freiheitsentzuges (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II), also um einen massiven Eingriff. Dessen ist sich das EJPD bewusst, da dies die einzige Massnahme im 5. Abschnitt E-BWIS ist, die von einem Zwangsmassnahmengericht geprüft werden muss.

Wir verlangen, dass Art. 23l Abs. 1 Bst. b E-BWIS gestrichen wird. Es handelt sich um einen Artikel mit pönalem Charakter und verstösst ganz klar gegen das Legalitätsprinzip und gegen das konventionsmässige Bestimmtheitsgebot der EMRK.

Wir verlangen, dass die Fristen in Art. 23l Abs. 4 E-BWIS den Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessbestimmung angepasst werden. So soll das fedpol innerhalb von 24h dem zuständigen kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Massnahme zur Überprüfung vorlegen, und das kantonale Zwangsmassnahmengericht soll innerhalb von 48h entscheiden.

Wir verlangen, dass der Begriff der «Angemessenheit» durch «Verhältnismässigkeit» ersetzt wird. Jedes staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), eine unnötige Einschränkung auf eine «Angemessenheitsprüfung» lehnen wir ab, weil dies zu Unklarheiten führt.

Gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK hat ein Internierter das Recht, jederzeit ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entschieden wird. grundrechte.ch verlangt, dass Art. 23l Abs. 6 E-BWIS so abgeändert wird, dass betroffene Personen jederzeit eine sofortige gerichtliche Überprüfung verlangen können.

Ausserdem stellt sich auch hier die Frage, wie das Gericht und die beschuldigte Person die Informationen überprüfen bzw. widerlegen will, insbesondere dann, wenn der Antrag auf Geheimdienstinformationen beruht, die kaum zu überprüfen sind.

Art. 23m Verwendung von Ortungsgeräten und Mobilfunklokalisierung

Wir verlangen die Streichung des Artikels 23m Abs. 3 und Abs. 4 E-BWSI. Es handelt sich um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre. Die Ziele lassen sich auch mit milderen Mittel erreichen. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Lokalisierung der Person mittels «Mobilfunklokalisierung» erforderlich ist, wenn das Gesetz eine Lokalisierung mittels technischer Ortungsgeräte vorsieht. Es scheint klar, dass die Behörde versucht, durch diesen Tragezwang weitere Informationen zu sammeln, die über den blossen Standort der Person hinausgehen. Hier ist insbesondere an die Möglichkeiten der Lauschangriffe zu denken, welche das revidierte BÜPF und das revidierte NDG den Behörden gibt.

Art. 24f Altersgrenze

Die Altersgrenze zur Anordnung der Massnahmen ist klar anzuheben. Gemäss dem vorliegenden Entwurf können die Massnahmen im 5. Abschnitt des E-BWIS bereits gegen 12-Jährige angewendet werden, ausgenommen Hausarrest, welcher erst ab 15 Jahren möglich ist. Dies widerspricht dem Prinzip des liberalen Schweizer Jugendstrafrechts, Jugendliche nicht zu früh zu kriminalisieren. Jugendliche auf dem Weg zum Erwachsenwerden suchen und überschreiten Grenzen. Darum ist gerade im Jugendstrafrecht das Prinzip wichtig, dass Sanktionen erzieherisch wirken und Grenzen setzen sollen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden junge Menschen durch die Massnahmen kriminalisiert. Dies untergräbt die individuelle Deradikalisierungsarbeit, welche der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus vorsieht.

Art. 24g Aufschiebende Wirkung

Durch die «Verfügung der Massnahme durch das fedpol» und die nachträgliche Überprüfung durch das BVerG ist einer allfälligen Beschwerde (wie beim «Hooligan-Gesetz») die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies bedeutet, dass eine verfügte Verwaltungsmassnahme sofort Wirkung entfaltet und von betroffenen Personen nicht wirksam bekämpft werden kann, weil ein Rechtsmittelverfahren länger dauert, zumindest aber so lange, bis die verfügte Massnahme ohnehin hinfällig ist. Dies ist beim «Hooligan-Gesetz» resp. beim «Hooligan-Konkordat» belegbar. Für alle Fälle, in denen die Massnahme nicht von einem Zwangsmassnahmengericht angeordnet wird, fordert grundrechte.ch deshalb, dass der Beschwerde grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ausserdem fordern wir, dass der beschuldigten Person die gleichen «prozessualen Garantien» zukommt wie im Strafverfahren, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht und der Grundsatz «in dubio pro reo».

2. Ausländergesetz vom 16. September 2005

2.1 Hinweise zu den einzelnen Artikeln

Art. 75 Abs. 1 Bst. i

Art. 75 Abs. 1 Bst. i E-AuG ist zu streichen. Die Bestimmung ist unscharf und führt zu einer Präventivhaft auf der Basis von unklaren Kriterien des fedpol. Ausserdem ist die Bestimmung unnötig, denn das fedpol kann bereits heute ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG gegen Personen erlassen, welche die «innere oder äussere Sicherheit» der Schweiz gefährden. Dies ist zudem bereits heute gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG ein Grund für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft und zusammen mit der Untertauchens- oder Fluchtgefahr ein Haftgrund nach Art. 76 AuG

Art. 76a Abs. 2 Bst. j

Art. 76a Abs. 2 Bst. j E-AuG ist ebenfalls zu streichen, da das fedpol bereits heute mit dem Mittel des Einreiseverbots ein taugliches Mittel hat, Personen, welche die «innere oder äussere Sicherheit der Schweiz» gefährden, auszuweisen und in Haft nehmen zu lassen.

Art. 81 Abs. 5

Wir verlangen Art. 81 Abs. 5 E-AuG zu streichen. Diese Bestimmung gibt dem fedpol die Möglichkeit, bei den Behörden für bestimmte Personen Einzelhaft zu beantragen. Die Einzelhaft ist als Haft in der Haft die weitgehendste Form des Freiheitsentzugs. Die Isolierung von Inhaftierten kann schwere Auswirkungen auf ihre physische und psychische Gesundheit haben.

Das Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) hat sich in seinem Jahresbericht 2010-2011 detailliert zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit von Einzelhaft geäussert. Demgemäss muss die Anordnung der Einzelhaft sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen und sie hat strikten Verhältnismässigkeitsanforderungen im Einzelfall zu genügen. Insbesondere sollte die gesetzliche Anordnung so ausgestaltet sein, dass die Umstände, gemäss denen eine Einzelhaft verordnet werden kann, präzise umschrieben werden. Weiter sind die Behörden, welche diese Massnahme anordnen können, zu bezeichnen und die für die Anordnung vorgesehenen Verfahrensabläufe und die Beschwerderechte sind zu regeln. Ausserdem haben die Behörden darauf zu achten, dass keine Diskriminierung mit der Einzelhaft einhergeht. Insbesondere dürfen nicht Angehörige bestimmter Gruppen ohne Vorliegen sachlicher Gründe stärker von solchen Massnahmen betroffen sein als andere.

Art. 81 Abs. 5 E-AuG wird diesen menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht, da es für die Betroffenen nicht ersichtlich ist, wann eine solche Einzelhaft bzw. ein Kontaktverbot angeordnet wird. Das Gesetz spricht lediglich davon, die Massnahme «gestützt auf Erkenntnisse der Sicherheits- und Polizeibehörden» zu treffen. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht vorgesehen. Der Verweis im erläuternden Bericht des EJPD auf Art. 80 Abs. 2 AuG ist ungenügend, insbesondere für die Fälle, in denen eine Behörde eine Einzelhaft bzw. ein Kontaktverbot erst nachträglich vollzieht. Ausserdem ist die Bestimmung, wie bereits oben ausgeführt, diskriminierend, da sie sich primär gegen Menschen mit muslimischem Hintergrund richtet.

In den Urteilen des EGMR Piechowicz v. Poland und Horych v. Poland aus dem Jahre 2012 rügte das Gericht insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtskonformität der Einzelhaft fehlte. Auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hielt in ihrem Bericht zum Besuch im Gefängnis Bochuz (VD) fest, dass der Kontakt zur Aussenwelt nicht in unnötiger Art und Weise eingeschränkt werden dürfe.

Um zumindest eine verfassungs- und menschenrechtskonforme Auslegung der Norm zu ermöglichen, sollten zumindest die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahmen klar definiert werden.

3. Strafgesetzbuch

3.1 Hinweise zu den einzelnen Artikeln

Art. 78 Bst. d

Wir verlangen Art. 78 Bst. d E-StGB zu streichen. Wie oben zu Art. 81 Abs. 5 E-AuG ausgeführt, ist die Einzelhaft ein weitreichender Eingriff in die Grund- und Menschenrechte, der nur unter engen Voraussetzungen möglich sein soll. Bereits heute kann nach Art. 78 Bst. b StGB bei konkreter Gefahr die Einzelhaft angeordnet werden. Die mögliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat ist eine konkrete Gefahr für Dritte und damit ein Grund für Einzelhaft nach Art. 78 Bst. b StGB.

4. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

4.1 Hinweise zu den einzelnen Artikeln

Art. 3a Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien

Bereits heute ergeben sich massive Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der verdeckten Fahndung und der verdeckten Ermittlung in kantonalen Polizeigesetzen oder im eidgenössischen Strafprozessrecht im Rahmen von Ermittlungen im Internet; insbesondere bei der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder bei der Verwendung einer Legende. So können im Internet erstellte Nutzerprofile die Vertrauensbildung ausnutzen und stellen dann nichts anderes dar als das virtuelle Pendant zur urkundlich abgesicherten Legende. Da das ZentG keine verdeckte Ermittlung vorsieht, ist - um Abgrenzungsschwierigkeiten und eine gesetzliche Lücke zu verhindern - Art. 3a E-ZentG in das umzubenennen, was es eigentlich ist: Nämlich eine «verdeckte Ermittlung» gegen Internetkriminalität. Das Genehmigungsverfahren muss daher analog zu Art. 289 StPO ausgerichtet sein.

Stossend ist Art. 3a Abs. 6 E-ZentG, wonach es für die betroffenen Personen - mit Verweis auf das BPI - nur ein Auskunftsrecht gibt. Dies ist ungenügend und abzulehnen. Wenn das fedpol nicht in das Fahrwasser des NDB kommen will, muss Art. 3a Abs. 6 E-ZentG eine Mitteilungspflicht analog zu Art. 298 StPO enthalten.

Wir hoffen, dass unsere hier dargelegten Überlegungen in die allfällige Erarbeitung einer Gesetzesvorlage einfliessen können und verbleiben mit freundlichen Grüssen

Catherine Weber, Geschäftsführerin von grundrechte.ch

 

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