Bundesverwaltungsgericht zweifelt Stadionverbot an

10. September 2015

Nach dem Schlusspfiff des Spiels FC Aarau - FC Basel im Frühjahr 2014 stürmten FCB-Anhänger auf das Spielfeld. Unter ihnen war auch ein Souvenirjäger, welcher sich ein handflächengrosses Stück Rasen herausschnitt.

Nachdem ein Stadionverbot und zwei (!) Rayonverbote ausgesprochen wurden, nahm ein juristischer Hürdenlauf seinen Anfang. In Kanton Aargau und im Kanton Basel-Landschaft wurden je ein Rayonverbot aufgehoben, das Stadionverbot aber blieb, und fedpol weigerte sich deshalb, den HOOGAN-Eintrag zu löschen. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete aber fedpol, das Stadionverbot auf seine Verhältnismässigkeit zu überprüfen:

Bemerkenswert sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in Erwägung 5. Zum ersten Mal hat ein Gericht ein Stadionverbot kritisch hinterfragt.

5.3.5 Unklar erscheint hingegen, ob es im Hinblick auf dieses Ziel als erforderlich bezeichnet werden kann, den Beschwerdeführer von sämtlichen Spielen sowohl der Fussball- als auch der Eishockey-Ligen in der Schweiz auszuschliessen. So galten die Rayonverbote, die von der Kantonspolizei Aargau und von der Polizei Basel-Landschaft angeordnet worden waren, nur für die Spielorte des FC Basel. Sie waren insofern milder ausgestaltet. Es fragt sich daher, ob das Stadionverbot ebenfalls auf Spiele des FC Basel oder wenigstens auf Spiele höherer Spielklassen (Super- und Challenge-League bzw. NLA und NLB) hätte beschränkt werden können.

5.3.6 Unklar erscheint weiter, ob das Stadionverbot dem Beschwerdeführer zumutbar ist:

Wie ausgeführt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 nach Spielende unberechtigterweise das Spielfeld betreten, ein kleines (handflächengrosses) Stück des Rasens herausgeschnitten und dieses mitgenommen. Die Polizei Basel-Landschaft ist bereits in ihrer Verfügung vom 24. November 2014 davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer allein dieses Verhalten zur Last gelegt werden kann. Sie hat das für die Umgebung des Stadions St.-Jakob-Park in Basel ausgesprochene Rayonverbot gestützt darauf für unverhältnismässig erachtet. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil vom 15. Dezem­ber 2014 (S. 20 oben) bereits auf die "geringfügige Tragweite der vom Beschwerdeführer begangenen Sachbeschädigung" hingewiesen sowie auf die "Tatsache, dass er anhand der zu den Akten gereichten Videoaufzeichnungen nicht zweifelsfrei als Teilnehmer der gewaltbereiten 'Zusammenrottung' identifiziert werden kann und keine Gewalt an Personen verübt hat". Es hat sodann festgehalten, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte vorlägen, die den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit an Sportveranstaltungen erscheinen liessen, sei die Laufzeit des von der Kantonspolizei Aargau erlassenen, zweijährigen Rayonverbots wohl merklich einzuschränken.

 

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