Am 7. Januar 2014 hat das Bundesgericht zwei Bestimmungen des revidierten Hooligan-Konkordats aufgehoben und den Rest unter Vorbehalten gutgeheissen.
In der selben Woche demonstrierten die Stadtpolizei Zürich und die Kantonspolizei Aargau, was unter «Augenmass» und «gesundem Menschenverstand», mit welchem die «Kann-Bestimmungen» des Konkordats angewendet werden sollen, zu verstehen ist. Der FC Zürich plante, wie jedes Jahr ein Testspiel auf einem Kunstrasenfeld des «Heerenschürli» auszutragen. Für das Spiel gegen Biel am Nachmittag des 10. Januar (einem Freitag) wurden rund 200 Zuschauer erwartet, der Eintritt hätte nichts gekostet. Die Stadtpolizei Zürich sah sich genötigt, die «Kann-Bestimmungen» des revidierten Konkordats mit «Augenmass» und «gesundem Menschenverstand» anzuwenden und für diesen Anlass, welcher absolut keine Sicherheitsprobleme geboten hätte, für 204 Franken eine Bewilligung mit Auflagen auf 5 Seiten zu erteilen. Der FC Zürich zog es vor, das Spiel in den Kanton Aargau zu verlegen. In Baden hätte es ohne Zuschauerkulisse ausgetragen werden sollen. Per Verfügung hat aber die Kantonspolizei Aargau dem FC Biel und dem FC Zürich das Spiel in Baden verboten. Begründet wurde alles mit dem neuen Hooligan-Konkordat, welches eine Bewilligungspflicht vorschreibe...
Am 19. Januar 2014 hat die «Schweiz am Sonntag» unter dem Titel «Das Schweizer Sport-Guantánamo» eine Geschichte von Mitte November 2013 aufgewärmt, als ZSC-Fans in Lausanne der Zutritt zum Eishockeyspiel nur nach einer ID-Kontrolle und nach einer fotografischen Erfassung möglich sein sollte. Die Weigerung der ZSC-Fans bezeichnete der Kommunikationschef der Waadtländer Kantonspolizei, Jean-Christophe Sauterel, als «eine Form der Erpressung», obwohl laut Erwägung 9.3.2 des Urteils des Bundesgerichts zum revidierten Hooligan-Konkordat keine Personalien gespeichert werden dürfen, ganz zu schweigen von personifizierten Porträts. Zudem muss jeder Besucher frei entscheiden können, ob er die Zutrittsmodalitäten akzeptiert oder nicht.
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