Recht auf Akteneinsicht

31. März 2015

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedermann in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren das Recht auf vollständige Akteneinsicht. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).

Trotz dieser klaren Sachlage wird in Verwaltungsverfahren auf allen Stufen nach wie vor das Recht auf Akteneinsicht systematisch unterdrückt. Dadurch wird es Betroffenen fast unmöglich, sich gegen Verfügungen zu wehren, weil mangels Kenntnis der Aktenlage keine substantiierten Rügen eingebracht werden können.

Auch bei der Verfügung von Rayonverboten im Umfeld von Sportveranstaltungen wird das Recht auf Akteneinsicht in allen Kantonen von Polizeibehörden und Gerichten systematisch verletzt. Am 16. März 2016 hat das Bundesgericht dem Appellationsgericht Basel-Stadt auf 9 Seiten erklärt, dass das Recht auf Akteneinsicht auch bei Rayonverboten besteht.

 

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