Vernehmlassungsantwort Referendum BWIS

31. März 2013

Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion

Sektion Rechtsdienst

Monbijoustrasse 40

3003 Bern

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Binningen, 31. März 2013

Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Zollgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Verein Referendum BWIS vertritt diverse Fangruppierungen von Fussball- und Eishockeyvereinen der obersten Ligen und hat wenig mit Zollfragen am Hut. Weil aber in den letzten Jahren wiederholt der Ruf nach einer Bereitschaftspolizei, welche durch den Bund resp. das Grenzwachtkorps (GWK) gebildet werden soll, laut geworden ist, erlauben wir uns einige wenige Bemerkungen zu diesem Vorlageentwurf.

Art. 97 Vereinbarungen mit den Kantonen

Die Verfassung regelt, welche Aufgaben durch den Bund, und welche durch die Kantone wahrzunehmen sind. In diversen Bundesgesetzen hat der Gesetzgeber gewisse Aufgaben des Bundes an die Kantone delegiert. Es entspricht nicht dem Demokratieverständnis des Vereins Referendum BWIS, wenn mit einer Generalklausel die Wahlfreiheit geschaffen wird, den Delegationsauftrag zahlloser Gesetze zu unterlaufen. Sofern einzelne Delegationen von Aufgaben an die Kantone nicht sachgerecht sein sollten, sind sie auf Gesetzesstufe aufzuheben.

Ein Blick in die jüngste Kriminalstatistik 2012 mit einem grossen Anstieg grenzüberschreitender Delikte, vor allem von Einbrüchen, lässt nicht den Eindruck entstehen, dass das GWK überdotiert sei und seiner Aufgabe zur Kontrolle der Grenzen vollumfänglich nachkomme. Zudem ist es nicht Aufgabe des Bundes, den Kantonen Dienstleistungen für Aufgaben, welche gemäss Gesetz den Kantonen zugewiesen sind, anzubieten.

Der Verein Referendum BWIS schlägt daher vor, Art. 97 entweder ersatzlos zu streichen oder aber explizit zu legiferieren, dass das GWK keine Aufgaben der Kantone übernimmt und erst recht keine Vereinbarungen zur Übernahme polizeilicher Aufgaben abschliesst.

Mit einer derartigen Regelung wäre wohl auch die Bildung einer Bereitschaftspolizei, welche von den Kantonen auf Kosten des Bundes an Sportveranstaltungen eingesetzt würde, vom Tisch.

Art. 128a Besondere Untersuchungsmassnahmen

Aus dem Bericht geht hervor, dass das GWK bereits heute Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen herstellt, obwohl es keine gesetzliche Grundlage dazu gibt. Auch dieses Vorgehen ist mit dem Demokratieverständnis des Vereins Referendum BWIS nicht vereinbar. Im Gegensatz zu Privatpersonen, welche alles tun und lassen dürfen, was nicht verboten ist, ist es Behörden untersagt, Handlungen vorzunehmen, welche nicht ausdrücklich erlaubt sind. Ein Staat, welcher von seinen Bürgern verlangt, dass sie sich an die Gesetze halten und die Gesetzte selbst nicht einhält, ist unglaubwürdig und macht sich lächerlich.

Der Bundesrat unterlässt es, darzulegen, weshalb Observationen mit Bild- und Tonaufnahmen wirklich nötig sind. Die zwei Beispiele im Bericht (Schmuggel von 170 Tonnen Lebensmittel durch 12 Personen sowie Handel mit artengeschützten Papageien und deren Eier) sind wohl die krassesten Fälle, repräsentieren aber kaum das Durchschnittsdelikt, welches mit besonderen Untersuchungsmassnahmen aufgeklärt werden soll. Es wäre unverhältnismässig, wenn Normalbürger, welche ein paar Zigaretten oder etwas Alkohol schmuggeln, mit Bild- und Tonaufnahmen observiert würden.

Aus diesem Grund sind Übertretungen, welche mit besonderen Untersuchungsmassnahmen verfolgt werden dürfen, qualitativ und / oder quantitativ einzuschränken, beispielsweise durch die Begriffe «bandenmässig» und «gewerbsmässig» oder «Abgaben von mehr als 1000 Franken hinterzogen».

Obwohl aus dem Bericht klar hervorgeht, dass nur Übertretungen, welche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR) geahndet werden, durch die Zollverwaltung mit besonderen Untersuchungsmassnahmen verfolgt werden dürfen, hat dieser Vorschlag für einige Konfusion gesorgt (Beilage: Verdeckte Überwachung bei Übertretungen vom 28. März 2013). Falls diese Bestimmung im VstrR angesiedelt würde, wäre vermutlich auch dem dümmsten Polizeikommandanten klar, dass es nicht um Übertretungen gemäss StGB oder gar kantonalem Gesetz, welche gemäss StPO verfolgt werden, geht. Allerdings müsste der Personenkreis der berechtigten Personen eingeschränkt werden, z. B. auf «vereidigtes Personal der Zollverwaltung».

Die (fehlende) richterliche Überprüfung ist analog Art. 282 StPO geregelt. Sofern Bild- oder Tonaufzeichnungen durch die Zollverwaltung dem Richtervorbehalt unterstellt werden sollen, müsste dies auch für Bild- oder Tonaufzeichnungen durch die Polizei resp. Staatsanwaltschaft gelten.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 100 Ziff. 5 SVG

Diese Bestimmung hat nichts mit Zoll zu tun und betrifft auch Polizei, Feuerwehr und Sanität. Das Gebot der Einheit der Materie ist hier klar verletzt. Zudem ist auch das Prinzip von Treu und Glauben nicht eingehalten, weil interessierte Kreise, z. B. Verkehrsverbände, nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden. Diese Bestimmung ist zu streichen und in einer separaten Vorlage einzubringen, sofern sie überhaupt notwendig ist.

Mit freundlichen Grüssen

Referendum BWIS

 

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