Fernmeldedienstleister sollen Fotodatenbank aufbauen

20. April 2017

In den letzten Jahren wurde die Fernmeldeüberwachung Schritt für Schritt laufend verschärft. Die Befürworter behaupteten jeweils, es würden nur Kriminelle erfasst, und jede Auskunft bedürfe der Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht. Beides ist gelogen. Neu sollen sogar die Gesichtsbilder aller Nutzer von Fernmeldediensten gespeichert werden.

Als in der Schweiz im Jahr 2009 flächendeckend der biometrische Pass eingeführt wurde, wurde gleichzeitig das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) um Gesichtsbilder und Fingerabdrücke aufgestockt. Bei jeder neuen Ausstellung eines Ausweises, egal ob Pass oder ID, wird das Gesichtsbild der Antrag stellenden Person, welches auch den Ausweis ziert, im ISA abgelegt. Im Vorfeld der Referendumsabstimmung vom 17. Mai 2009 hat der Bundesrat hoch und heilig versprochen, dass das ISA einzig der Ausstellung, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen diene und eine Nutzung für Fahndungszwecke ausgeschlossen sei.

Am 2. Dezember 2010 reichte Andrea Martina Geissbühler folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird beauftragt, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um den staatlichen Polizeibehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden der Zugriff auf die ISA-Datenbank wieder zugänglich zu machen.». Damals erinnerte sich der Bundesrat noch an sein Versprechen, und auf den Informationsseiten zum Schweizer Pass auf admin.ch steht heute noch, dass es verboten ist, die Ausweisdatenbank für Fahndungszwecke zu nutzen.

Im Jahr 2010 gleiste der Bundesrat mit einer Vernehmlassung die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) auf. Diese Totalrevision wurde am 18. März 2016 vom Parlament angenommen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BÜPF müssen Fernmeldeanbieter dem Dienst ÜPF Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf von Kunden bekannt geben. Laut Art. 15 Abs. 1 lit. b BÜPF gibt der Dienst ÜPF dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden diese Daten zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben weiter. Eine Begründung oder Genehmigung ist nicht erforderlich.

Im Januar 2017 kam dann der Knüller, als der Bundesrat den Entwurf der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) vorstellte. Aus der Pflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 BÜPF, Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf von Kunden zu erfassen, ist aufgrund von Art. 19 Abs. 2 VÜPF die Pflicht geworden, zusätzlich noch eine «gut lesbare Ausweiskopie» aufzubewahren und auf Anfrage herauszugeben. Eine «gut lesbare Ausweiskopie» wird aber nicht zum lesen der ohnehin digital erfassten Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf von Kunden benötigt, sondern um die identischen Bilder, welche zwar im ISA gespeichert sind, auf die aber nicht zugegriffen werden kann, durch jeden Mitarbeiter einer kommunalen, kantonalen oder nationalen Polizeistelle ohne jede Kontrolle «gut erkennbar» im Abrufverfahren einsehen zu lassen, so wie heute schon einige Fundbüros diese Daten (noch ohne Ausweiskopie) beschaffen.

In der Vernehmlassungsantwort vom 29. Juni 2017 hat grundrechte.ch die Speicherung von Ausweiskopien sowie viele andere Punkte kritisiert und deren Streichung verlangt.

 

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