Berner Sozialamt darf Klienten ausspionieren

4. September 2012

Berner Sozialdiensten ist bei der Informationsbeschaffung über ihre Klienten ungewöhnlich viel erlaubt. Das Bundesgericht wies nun eine Beschwerde gegen das umstrittene Gesetz ab.

Wer im Kanton Bern Sozialhilfe beantragt, muss auch künftig eine Vollmacht unterzeichnen, damit die Sozialdienste über ihn alle nötigen Informationen einholen können. Das Bundesgericht hat am Dienstag Beschwerden gegen das revidierte Sozialhilfegesetz abgewiesen.

Das Gesetz sieht seit Anfang Jahr unter anderem vor, dass Personen, die Sozialhilfe beantragen, schon beim Einreichen des Gesuchs eine Vollmacht unterzeichnen, mit der sie die Sozialdienste ermächtigen, wenn nötig alle relevanten Informationen über sie einzuholen.

Kritiker erachten das Gesetz als Verfassungswidrig

Diverse Organisationen - darunter der Berufsverband Avenir Social, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern sowie Privatpersonen - kritisierten das Gesetz als Verstoss gegen die Verfassung. Sie sahen insbesondere den Schutz der Privatsphäre und damit den Schutz persönlicher Daten tangiert.

Zu reden gab am Dienstag am Bundesgericht in Luzern insbesondere die umstrittene Vollmacht. Eine Minderheit der fünfköpfigen I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hielt unter anderem den frühen Zeitpunkt der Vollmachtserteilung für problematisch.

Weder der Sozialdienst noch der Betroffene wüssten zu diesem Zeitpunkt, welche Informationen allenfalls dereinst bei wem beschafft würden. Der Klient unterzeichne damit quasi eine Blankovollmacht. Dies sei unverhältnismässig.

Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass nur diejenigen Informationen beschafft würden, die die Sozialdienste für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten, entgegnete eine Mehrheit.

Das bernische Gesetz sehe ausserdem eine stufenweise Anwendung vor. Von der Vollmacht würde nur Gebrauch gemacht, wenn die Informationen anders nicht beschafft werden könnten.

Das Bundesgericht dürfe sich in seiner Entscheidfindung auch auf Angaben des Kantons Bern stützen, wie er das Gesetz anwenden wolle, gaben weitere Gerichtsmitglieder zu bedenken. So habe Bern eine Mustervollmacht im Internet aufgeschaltet. Diese lege nahe, dass der Kanton das Gesetz verfassungskonform auslege.

«Keine Sternstunde der Gesetzgebung»

Auch wenn das Bundesgericht schliesslich die Beschwerden abwies, gerade mit Lob überschüttet wurde der Kanton Bern vom obersten Gericht nicht. Der Präsident der I. Sozialrechtlichen Abteilung betonte, die Revision sei in der Tat «keine Sternstunde der Gesetzgebung». Andere Kantone hätten wesenlich schlankere und besser formuliertere Lösungen gefunden.

In dem Berner Gesetz erkenne man die Furcht vor Sozialhilfemissbrauch. Er habe deshalb durchaus auch ein wenig Verständnis für die Kritiker der Gesetzesrevision

Das Berner Kantonsparlament revidierte das Sozialhilfegesetz 2011. Ein Referendum scheiterte, so dass die Gegner der Gesetzesänderung ihren Kampf von der politischen auf die juristische Ebene verlegten.

 

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