Die I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat heute die Beschwerde gegen die Revision des Berner Sozialhilfegesetzes mit 3 zu 2 Stimmen abgewiesen. Die Mehrheit des Gerichts argumentierte, dass das Gesetz verfassungmässig ausgelegt werden könne, auch wenn die Befugnisse der Behörden weiter gingen als in anderen Kantonen.
Gemäss heutigem Urteil muss die betroffene Person über die spätere Einholung einer Information gestützt auf die Generalvollmacht im Einzelfall informiert werden. Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht von Betroffenen jederzeit widerrufen werden kann. Ein Widerruf kann höchstens eine Kürzung von Leistungen, hingegen nicht eine vollständige Einstellung von Leistungen zur Folge haben.
Die RichterInnen sind sich einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz des Kantons Bern „keine Sternstunde der Gesetzgebung“ ist. Trotzdem weisen die RichterInnen die Beschwerde mit einem Stimmenverhältnis 3:2 knapp ab. Der Grund zur Ablehnung sehen die obsiegenden RichterInnen darin, dass das Gesetz von den Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es nicht streng nach dem Wortlaut anwende. Die Beschränkungen in der Anwendung der Generalvollmacht sind für die Beschwerdeführenden ein grosser Erfolg.
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