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Auszug: Seite 44
Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Im Weiteren drängen sich gewisse Anpassungen im BStatG auf. Die Frage der Verknüpfung von Daten (vgl. RHG Art. 16 Abs. 4) ist ein allgemeines Problem in der Bundesstatistik, das übergreifend gelöst werden muss. Bisher wurde diese Frage im BStatG nicht explizit geregelt, die Regelung musste implizit aus Artikel 4 BStatG abgeleitet werden: Soweit die Daten beim Bund, bei einer dem BStatG unterstellten Organisation, bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar sind, wird auf direkte Befragungen bei juristischen und natürlichen Personen verzichtet. Mit diesem Artikel soll die Belastung der Befragten auf ein Minimum reduziert werden, eine Forderung, die von den eidgenössischen Räten bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder erhoben worden ist.
Bei Datenverknüpfungen ist jedoch dem Datenschutz speziell Rechnung zu tragen, da es sich bei den zu verknüpfenden statistischen Daten teilweise um besonders schützenswerte Daten handelt (z.B. bei Verknüpfungen von Daten aus den Themenbereichen Gesundheit und soziale Sicherheit). Der grösste Teil der statistischen Daten des BFS ist zwar nicht dieser sensiblen Datenschutzkategorie zuzurechnen.
Aus der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Themenbereichen können jedoch selbst bei relativ unproblematischen, also nicht besonders zu schützenden Daten, Persönlichkeitsprofile resultieren, die wie besonders schützenswerte Daten zu behandeln sind.
Mit dem neuen Artikel 14a Absatz 1 BStatG können diese Datenschutzprobleme gelöst werden. Das BFS darf Daten, die es im Rahmen seiner gesetzlich geregelten statistischen Aktivitäten erfasst, zu statistischen Zwecken sowie zu Zwecken der Forschung und Planung miteinander verknüpfen. Es wird verpflichtet, verknüpfte Daten wie alle anderen statistischen Daten zu anonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt. Diese neue Bestimmung für verknüpfte Daten entspricht somit Artikel 15 Absätze 3 und 4 BStatG, wo die Archivierung von statistischen Daten konkret geregelt wird: Daten für Archivierungszwecke enthalten weder Namen noch persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen. Dies gilt auch für verknüpfte Daten.
Besonders schützenswerte Daten werden zusätzlich geschützt, indem ihre Verknüpfung nur befristet für statistische Auswertungen zulässig ist. Dasselbe gilt bei der Verknüpfung von statistischen Daten aus verschiedenen Themenbereichen, wenn sich daraus Persönlichkeitsprofile herstellen lassen. Nach Abschluss der Auswertungsarbeiten sind solche Daten durch das BFS auf jeden Fall wieder zu löschen, sie können deshalb auch nicht an Dritte dauerhaft weitergegeben werden. Der Datenschutz wird zudem mit technischen und organisatorischen Instrumenten gewährleistet. Neben der Informatiksicherheit sowie Bearbeitungsreglementen gemäss der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 21 VDSG) werden z.B. bereits heute sprechende Identifikationsnummern wie die AHV-Nummer, die Rückschlüsse auf Personen zulässt, verschlüsselt, so dass keine Rückschlüsse mehr auf Personen möglich sind. Dies betrifft insbesondere die besonders schützenswerten Daten. Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten vollständig anonymisiert. Der Bundesrat wird die Einzelheiten zu den Verknüpfungen jeweils in der Erhebungsverordnung festlegen. Mit der neuen Sozialversicherungsnummer, die die AHV-Nummer ab 2008 ablösen wird, steht künftig eine nicht sprechende Identifikationsnummer zur Verfügung, die keine direkten Rückschlüsse mehr auf Personen zulässt. Die Anonymität der Personen kann mit der Sozialversicherungsnummer auch im Bereich der statistischen Bearbeitung von Daten viel besser gewährleistet werden, und der Datenschutz wird somit entscheidend verbessert.
Statistische Ämter der Kantone und Gemeinden benötigen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes für Statistik, die sie mit anderen Daten, meist aus ihrem Hoheitsgebiet, verknüpfen möchten. Mit Artikel 14a Absatz 2 BStatG sollen solche Datenverknüpfungen unter bestimmten Auflagen erlaubt sein.
Zunächst gilt selbstverständlich für solche Verknüpfungen auf kantonaler oder Gemeindestufe Artikel 14a Absatz 1 BStatG. Mit der Möglichkeit von Auflagen hat das BFS analog zu Artikel 15 Absatz 4 BStatG die notwendigen Kontrollmittel in der Hand, um den Datenschutz sicherzustellen. Dazu gehören nicht nur Datenschutzverträge mit den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, sondern auch deren Verpflichtung, den Datenschutz ebenso zuverlässig wie auf Bundesstufe sicherzustellen, indem beispielsweise Bearbeitungsreglemente erlassen werden, welche die gleichen Schutzerfordernisse wie auf Bundesstufe festlegen.
Da die Kantone und Gemeinden vermehrt statistische Datenbanken aufbauen, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt, die es dem BFS ermöglicht, den kantonalen statistischen Ämtern die anonymisierten Daten (insbesondere solche über ihr eigenes Hoheitsgebiet) auf Dauer zu überlassen (BStatG Art. 15 Abs. 4). Mit dem Erfordernis der schriftlichen Zustimmung und der Möglichkeit von Auflagen (z.B. Bezüglich Datensicherheit, Datenbearbeitung und Weitergabe der Daten an Dritte) hat das BFS die notwendigen Kontrollmittel, um den Datenschutz sicherzustellen. Die konkrete Regelung wird vor allem in Rahmenverträgen mit den Kantonen erfolgen. Mit der relativ offenen Formulierung der Bestimmung ist auch die Kooperation zwischen Kantonen zur gemeinsamen Aufbewahrung von Daten möglich.
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