Eine Sozialhilfeempfängerin aus dem Kanton Zürich wurde aufgefordert, eine Wohnung für maximal 1,200 Franken monatlich zu suchen, weil ihre bisherige zu teuer sei. Mit einer Verfügung wurde ihr angedroht, dass die Sozialhilfe gekürzt werde, falls sie nicht innert dreier Monate eine billigere Wohnung finden würde.
In der Folge kürzte die Behörde die Sozialhilfe um 550 Franken (Differenz der Wohnungsmiete zu 1200 Franken).
Die Sozialhilfeempfängerin focht diese Kürzung an und argumentierte vor dem Zürcher Verwaltungsgericht, für 1,200 Franken monatlich seien gar keine Wohnungen auf dem Markt.
Das Zürcher Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Verfügung, mit welcher die Kürzung der Sozialhilfe angedroht wurde, hätte angefochten werden müssen.
Das Bundesgericht kassierte dieses Urteil, auch mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, N. 66 zu Art. 6 EMRK, Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 6 EMRK sowie Ulrich Karpenstein/Franz Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2012, N. 22 zu Art. 6 EMRK).
Sinngemäss kann gesagt werden: Der Schwerpunkt der Bemühungen einer Person soll auf dem Bestreben, eine Weisung erfüllen zu können, liegen, und nicht darauf, eine Verfügung sofort anfechten zu müssen.
Juristisch wurde das Ganze so gelöst, dass Verfügungen von Sozialhilfebehörden jetzt per Rechtsprechung Zwischenverfügungen darstellen, welche nicht in Rechtskraft erwachsen können und in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können.
Die selben Überlegungen lassen sich selbstverständlich auf andere kantonale Weisungen, z. B. Rayonverbote im Sport, übertragen.
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