Direktion Soziales und Sicherheit
Medienmitteilung vom 22. Februar 2007
Unterschriften sammeln auf öffentlichem Grund
Der Stadtrat heisst den Rekurs der GSoA Schweiz betreffend Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund teilweise gut und erlässt gleichzeitig generelle Richtlinien in Form eines Reglements.
Die GSoA Schweiz hat gegen eine Verfügung der Stadtpolizei vom 1. Dezember 2006 betreffend Bewilligung zur Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund Rekurs erhoben. Gegenstand der Bewilligung war eine in den Monaten Dezember und Januar beabsichtigte Sammelaktion durch eine Mehrzahl von Personen, welche vornehmlich an den am meisten frequentierten Orten der Innenstadt durchgeführt werden sollte. Der Rekurs richtet sich gegen die von der Stadtpolizei gemachten Auflagen und zeitlichen Einschränkungen sowie gegen die Erhebung einer Bewilligungsgebühr.
In seinem Rekursentscheid hält der Stadtrat nun fest, dass die Stadtpolizei solche Sammelaktionen durch eine Gruppierung von Personen zu Recht als gesteigerten Gemeingebrauch erachtet und eine Bewilligungspflicht im vorliegenden Fall bejaht hat. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn die Stadtpolizei die Zahl der Ganztagesbewilligungen für die am meisten nachgesuchten Standorte in der Altstadt pro Gesuchstellerin auf sechs im Monat beschränkt. An diesen am meisten nachgesuchten Standorten wollen erfahrungsgemäss zahlreiche Interessenten Aktionen politischer, religiöser, gemeinnütziger oder kultureller Art durchführen. Dies hat zur Folge, dass diese Standorte namentlich an den für solche Aktionen interessanten Tagen stark belegt sind. Um die verschiedenen Ansprüche angemessen zu berücksichtigen, rechtfertigen sich nach Ansicht des Stadtrats die in der Bewilligung der Stadtpolizei gemachten Auflagen und zeitlichen Einschränkungen.
Soweit er die Gebührenerhebung betrifft, hat der Stadtrat den Rekurs gutgeheissen. Bei der Sammlung von Unterschriften für eine Initiative oder ein Referendum werde ein politisches Recht ausgeübt. Da die Unterschriftensammlung dabei weitgehend auf die Benützung des öffentlichen Grundes angewiesen ist, soll auf die Erhebung einer Gebühr für die Bewilligungserteilung verzichtet werden.
Obwohl im Rekursfall GSoA nicht das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen in Frage steht, hat sich der Stadtrat in seinen Erwägungen auch dazu geäussert und festgehalten, dass das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen ausserhalb der am meisten nachgesuchten Standorte in der Stadt St.Gallen ohne Bewilligung möglich sein soll. Gleichzeitig erachtet es der Stadtrat als erforderlich, die Gebiete mit umfassender Bewilligungspflicht und zeitlichen Beschränkungen in einem Reglement festzulegen. Er hat deshalb heute ein Reglement betreffend das Sammeln von Unterschriften auf öffentlichem Grund im Sinne des Rekursentscheides erlassen. Darin werden die bewilligungspflichtigen Standplätze in der Innenstadt bezeichnet. Es handelt sich um folgende Standplätze: Rösslitorplatz, Neugasse beim Brunnen, Marktgasse vom Bärenplatz bis zum Brunnen, Spisergasse beim Brunnen sowie Bohl südlich der Calatrava-Halle. Auf die Erhebung einer Gebühr soll in Zukunft verzichtet werden. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch den Kanton.
Weitere Auskünfte:
Stadtrat Nino Cozzio, Direktor Soziales und Sicherheit, Tel. 071 224 56 36
(13.30-15.00 und 16.45-17.30 Uhr)
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