Im Oktober 2018 gerieten nach einem Fussballspiel eine Gruppe von Anhängern des FC Zürich und eine Gruppe von Anhängern eines anderen Fussballclubs aneinander. In der Folge stellte die Stadtpolizei Zürich während einer Hausdurchsuchung unter anderem ein Mobiltelefon sicher. Der Besitzer verlangte noch an Ort und Stelle dessen Siegelung.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft setzte das Zwangsmassnahmengericht eine Frist von 10 Tagen, um den Gerätesperrcode sowie den PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte bekannt zu geben.
Der Besitzer des sichergestellten Telefons teilte dem Zwangsmassnahmengericht mit, die verlangten Codes nicht herausgeben zu wollen. Er mache von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch.
Darauf hin hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich gut und gab das Mobiltelefon der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der Strafuntersuchung frei, weil der Beschuldigte seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
Das Bundesgericht hat das Zwangsmassnahmengericht Zürich aber eines Besseren belehrt. Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen.
Das Zwangsmassnahmengericht muss jetzt selbst schauen, wie es das Telefon entsperren kann und eine Triage der darauf gespeicherten Daten vornehmen.
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