Wenn sich ein Bezüger von Sozialhilfe weigert, ohne Bezahlung an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, darf die Sozialhilfe deshalb nicht eingestellt werden. Sie darf aber gekürzt werden.
Eine Gemeinde im Kanton Zürich verpflichtete im Jahr 2013 einen 55-Jährigen Sozialhilfebezüger, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Weil diese Person dies ablehnte, stellte die Gemeinde die Zahlung von Sozialhilfe wegen Verweigern einer zumutbaren Arbeitsleistung ein, was vom Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich geschützt wurde.
Das Bundesgericht hat diesen skandalösen Entscheid aufgehoben und zumindest Nothilfe zugestanden. Wenn eine Arbeit nicht bezahlt wird, ist sie auch nicht zumutbar. Man kann mit einer derartigen Arbeit auch nicht den Lebensunterhalt bestreiten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde aber nur auf die Verletzung von Artikel 12 der Bundesverfassung (Recht auf Hilfe in Notlagen) geprüft, weil keine Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Konventionsbestimmung geltend gemacht wurde. Denkbar wäre etwa die Verletzung der Menschenwürde (Artikel 7 der Bundesverfassung) oder der Sozialziele (Artikel 41 der Bundesverfassung). Zwar schliesst Art. 41 Abs. 2 lit. b BV aus, dass aus den Sozialzielen unmittelbare Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können, aber viele Kantone haben analoge Sozialziele ohne den Ausschluss unmittelbarer Ansprüche auf staatliche Leistungen in ihren Verfassungen verankert, etwa Bern in Art. 29 der Verfassung oder Basel-Stadt in § 14 der Verfassung respektive Basel-Landschaft in § 17 der Verfassung. Basel-Stadt hat zudem das Verbot von Zwangsarbeit in § 11 Abs. d der Verfassung aufgenommen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention hat in Art. 4 das Verbot der Zwangsarbeit festgeschrieben. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
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