Obwohl dieses Urteil vor dem Inkrafttreten des BÜPF geföllt wurde, besitzen alle Erwägungen noch Gültigkeit
Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs- und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b).
Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den E-Mail-Verkehr über Internet;
Anforderungen an Eingriffe (E. 6a). Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die
Randdaten einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer richterlichen Genehmigung
Immer mehr Kameras im Öffentlichen Verkehr
Antennensuchlauf: Neues Hobby von Staatsanwälten
Nachrichtendienst verletzt Fernmeldegeheimnis
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
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