DNA-Profile dürfen nicht auf Vorrat erstell werden

23. Dezember 2014

Vier Aktivisten stürmten vor zwei Jahren das Asylsymposium in Bern und wurden verhaftet. Das Bundesgericht kritisiert nun die Erstellung von DNA-Profilen.

Der Staatsanwalt ordnete telefonisch eine erkennungsdienstliche Erfassung an. Zudem veranlasste die Kantonspolizei bei den vier Aktivisten die Entnahme einer DNA-Probe mittels Abstrichs der Wangenschleimhaut und die Erstellung von DNA-Profilen. Die Kantonspolizei durfte die Erstellung des DNA-Profils nicht selbst anordnen, wie es im Bundesgerichtsurteil heisst. Das Gericht kritisiert eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, bei Probe-Entnahmen in solchen Fällen generell die Analyse von DNA-Proben für die Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen. Das erweise sich «in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig». Laut Gesetz kann die Polizei zwar eine Probe-Entnahme anordnen. Doch die Erstellung eines Profils ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht anzuordnen.

(Urteil 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014)

 

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