Einmal mehr hat die I. Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter Beweis gestellt, wie obrigkeitsdienlich sie ist.
Es geht um die Überwachung des Telefonverkehrs.
Die Staatsanwaltschaft wollte das Telefon der Freundin eines Beschuldigten überwachen lassen, das Zwangsmassnahmegericht hat dies abgelehnt, weil nach Art. 270 lit. b StPO der Telefonanschluss von Drittpersonen nur überwacht werden darf, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass entweder die beschuldigte Person den Anschluss der Drittperson benutzt (Ziff. 1) oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet (Ziff. 2).
Das Bundesgericht hat jetzt aus eigenen Gnaden entschieden, dass das Anrufen auf einen Anschluss mit Benutzen eines Anschluss gleichgesetzt werden kann.
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