Eine der Kernkompetenzen der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz ist die Verschleppung von Verfahren. Häufig reduzieren die Gerichte bei Verurteilungen das Strafmass, weil das Verfahren zu lange gedauert hat.
Ganz in die Hosen kann die Verschleppung bei Übertretungen gehen. Entgegen der Meinung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht durch den Erlass eines Strafbefehls, der angefochten wird, unterbrochen. Bereits die Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches hielt in diesem Sinne fest, dass als «erstinstanzliches Urteil» auch ein Strafbefehl gilt, der nicht Gegenstand einer Einsprache war (BBl 1999 II 1979, 2134). Andere Gepflogenheiten, welche vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung in einzelnen Kantonen üblich waren, sind Geschichte.
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