Nach der Verbüssung seiner Strafe wurde für einen Verurteilten nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Diese Person befand sich nach der gerichtlichen Massnahmeanordnung bis zum Behandlungsbeginn während knapp sechs Monaten ohne therapeutische Betreuung in einer Strafanstalt in Sicherheitshaft.
Das Amt für Justizvollzug, das Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau waren unisono der Ansicht, dass die betroffene Person einfach Pech hatte, weil kein freier Platz zum Massnahmevollzug frei war und die Massnahme erst nach dem Eintritt in eine psychiatrische Klinik zu laufen begonnen habe.
In einem überaus länglichen Urteil erkannte das Bundesgericht, dass die Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme mit dem entsprechenden Entscheid zu laufen beginnt, auch wenn vor Antritt der Massnahme noch Monate in Sicherheitshaft verbracht werden müssen.
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