Bitte um Konzentration der mündlichen Ausführungen und Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung
I.
Die Verfahrensbeteiligten werden gemäss Art. 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebeten, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, um Wiederholungen zu vermeiden, und ihr Vorbringen auf die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte sowie auf die unter II genannten Fragen zu konzentrieren.
II.
1. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äussern, ob die nach der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung von Daten dem Ziel der Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten dienen kann. Sie werden in diesem Zusammenhang um eine Erläuterung gebeten, welche Auswirkungen es hat, dass zahlreiche Möglichkeiten zur anonymen Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste bestehen.
2. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, ob und inwieweit es möglich ist, anhand der gespeicherten Daten Persönlichkeitsprofile zu erstellen und zu benutzen, aus denen sich - unabhängig von der Frage nach der Rechtmässigkeit eines derartigen Vorgehens - das soziale und berufliche Umfeld einer Person, ihre Gewohnheiten und Tätigkeiten ergeben.
3. Wie ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu II.2 - der Eingriff in die nach den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Grundrechte von Personen zu beurteilen, deren Daten gespeichert wurden?
4. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsgesetzgeber verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen, in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
a. Auf Welche objektiven Kriterien hat der Unionsgesetzgeber seine Entscheidung beim Erlass der Richtlinie 2006/24 gestützt?
b. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung von Daten für die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen?
c. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich ist?
d. Gibt es Statistiken, die darauf schliessen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie 2006/24 verbessert hat?
5. Wenn ein von der Rechtsordnung der Union geschütztes Grundrecht und ein von dieser Rechtsordnung geschütztes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel einander gegenüberstehen, setzt die Verhältnismässigkeit einer Beschränkung des Grundrechts gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Anforderungen an den Schutz des Rechts mit dem fraglichen Ziel in Einklang gebracht werden. Die hierfür notwendige ausgewogene Gewichtung muss vor Erlass der fraglichen Massnahme erfolgen. Ausserdem müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werden die Verfahrensbeteiligten gebeten, in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
a. Hat der Unionsgesetzgeber vor Erlass der Richtlinie 2006/24 eine ausgewogene Gewichtung zwischen den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte und dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden, im allgemeinen Interesse liegenden Interesse vorgenommen? Hat er in diesem Zusammenhang die Bedeutung der nach den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechte und die Tatsache, dass zahlreiche Möglichkeiten der anonymen Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste bestehen, berücksichtigt?
b. Kann angesichts der Bedeutung der betroffenen Grundrechte davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen, die der Gesetzgeber für die auf Vorrat gespeicherten Daten erlassen hat, erforderlich und hinreichend präzise sind, um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern? Ist es angesichts dieser Vorkehrungen möglich, dass der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2006/24 die erforderliche Datenspeicherung an andere Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten auslagert, insbesondere wegen der Kosten dieser Speicherung? Welche Auswirkungen hat eine solche Auslagerung der Datenspeicherung auf die Sicherheit der Daten?
c. Kann - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu 11.5.3 - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Eingriff in die betroffenen Grundrechte auf das absolut Notwendige beschränkt hat?
III.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird gemäss Art. 24 Abs. 2 der Satzung gebeten, in der mündlichen Verhandlung auf die unter II aufgeführten Fragen zu antworten.
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