Live-Ticker: Anhörung des EuGH über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

9. Juli 2013

Von Thomas Lohninger | Veröffentlicht: 09.07.2013 um 9:15

Um 9:30 beginnt die Verhandlung gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorm Europäischen Gerichtshof

9:40 Das Verfahren beginnt mit dem ersten Kläger, dem Anwalt von Digital Rights Irleand, dem ersten von 4 Klägern gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Das Verfahren findet im Grossen Gerichtssaal des EuGH in Luxemburg statt. Der Saal ist ca. zur Hälfte gefüllt. Solche EuGH Verfahren zu EU Recht sind recht selten. Die Kernfrage des heutigen Verfahrens ist die grundrechtskonformität der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und die Rolle die nationale Grundrechte im Verhältnis zu EU-Gesetzgebung spielen. Im Besten Fall wird das Gericht in diesem Verfahren die Vorratsdatenspeicherung europaweit kippen.

9:50 Der Anwalt von Digital Rights Ireland spricht über die fehlenden Statistiken und generell fehlende Argumente der Befürworter der Vorratsdatenspeicherung. Er plädiert an die Rolle des Gerichtes die Einhaltung europäischen Grundrechtecharta zu überwachen.

Jetzt laufen die Plädoyers der einzelnen Parteien. Es gibt 4 Kläger, 8 Staaten die sich zu Wort gemeldet haben und 4 EU-Institutionen. Alle haben fixe Redezeit zwischen 10 und 15min. Nachfragen und Abschlussplädoyers sind auch möglich. Wie lange das Verfahren genau dauern wird, ist noch nicht abzuschätzen.

9:55 Jetzt die irische Menschenrechtskommission. Er konzentriert sich auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Das ist die grösste Achillesferse der VDS in diesem Verfahren. Denn sogar wenn diese Überwachungsmassnahme geeignet und notwendig zur Verbrechensbekämpfung ist, stellt sich die Frage, ob die pauschale Vollüberwachung mit dem Ziel der Verbrechensaufklärung verhältnismässig sein kann, also das was wir an Freiheit verlieren mit Sicherheit gerechtfertigt werden kann.

10:01 Verkehrsdaten sind für viele Ermittler interessanter als Inhaltsdaten, über Persönlichkeitsprofile lässt sich oft schon genug über eine Person aussagen. Die Speicherung von Vorratsdaten ist an sich schon eine Verletzung der Menschenrechte.

10:06 Die irische Menschenrechtskommission verweist auf die Meinung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes, dass Vorratsdaten auch sehr leicht missbraucht werden können. Durch die Speicherung solcher Daten entstehen Anreize und Begehrlichkeiten, deshalb ist auch die Datensicherheit wichtig in der Menschenrechtsabwägung.

Alle Parteien sollen sich in ihren Plädoyers übrigens an diesem Fragenkatalog des EuGH orientieren.

10:08 Jetzt beginnt der Anwalt von Michael Seitlinger, einem österreichischen Einzelkläger.

10:10 Er beginnt sein Plädoyer damit, wie leicht es ist, die Vorratsdatenspeicherung zu umgehen, zum Beispiel mit Pre-Paid Wertkarten.

10:14 Jetzt geht es um Persönlichkeitsprofile, also darum, welche Erkenntnisse aus Vorratsdaten gewonnen werden können. Der Anwalt geht am Beispiel der Vorratsdaten seines eigenen Mandanten durch, was daraus alles für Rückschlüsse auf eine Person in Sachen Gesundheit, Berufs- und Privatleben möglich sind. All das, obwohl sein Mandant nicht einmal ein Facebook Profil hat.

10:16 Notwendig und geeignet ist die Vorratsdatenspeicherung nicht, da viele anonyme Kommunikationswege davon nicht umfasst sind. Es gäbe auch gelindere Mittel, also grundrechtsschonendere Methoden als die VDS, um Verbrechen aufzuklären.

10:18 Der Anwalt vermisst in der Stellungnahme der Österreichischen Bundesregierung die Frage der Verhältnismässigkeit.

10:23 Für 0.067% der angezeigten Straftaten in Österreich wurde auf Vorratsdaten zugegriffen. Dazu wurden die Daten von allen Bürgerinnen und Bürgern gespeichert. Das häufigste Delikt für Beauskunftung von Vorratsdaten ist übrigens Diebstahl. Das war nie Zweck der Richtlinie.

10:26 Der Anwalt verweist auf Quick-Freeze als gelinderes Mittel.

Der Verfassungsklage des AKVorrat Österreich hatten sich 11.139 Kläger angeschlossen.

10:28 Jetzt spricht der Anwalt des AKVorrat Ewald Scheucher.

10:29 Wäre die Vorratsdatenspeicherung ein gutes Mittel zur Verbrechensbekämpfung, hätten wir schon längst Statistiken dazu gesehen. Hinweis auf das Schweigen der Befürworter.

10:30 Wenn man dieser Logik folgt, muss man auch Bargeld abschaffen. So absurd ist das nicht, in einem geleakten Papier der Kommission wird auch schon die Überwachung von Up- und Downloads gefordert.

10:32 Bezüglich Frage 2 zum Missbrauch: Was heisst eigentlich Missbrauch? Ist PRISM Missbrauch oder die Fortsetzung einer konsequenten Logik?

10:34 Nach Meinung der österreichischen Verfassungskläger ist schon die Speicherung der Vorratsdaten ein Verstoss gegen die Grundrechte. Die blosse Speicherung solcher Daten und die Tatsache, dass wir solche Gesetze haben, führt schon zu Veränderungen im Verhalten einer Bevölkerung.

10:35 Ist Freiheit ein unveräusserliches Recht oder wird Sie uns gewährt? Schuldet Europa sich nicht eine öffentliche Debatte darüber? Hier geht es um die Verhältnismässigkeit.

10:36 Aus den fehlenden Zahlen zur Notwendig und Nützlichkeit der Vorratsdatenspeicherung leitet sich eine besonders harte Anforderung an die Verhältnismässigkeit ab!

10:38 Er verweist auf die Überwachungsgesamtrechnung des deutschen Verfassungsgerichts. Es müssen alle Überwachungsmassnahmen in Betracht gezogen werden, um Grundrechtsabwägungen zu treffen. Seit der damaligen Entscheidung sind noch komplett neue Überwachungsmassnahmen öffentlich geworden, Stichwort PRISM. Die Teilnahme an Terrorcamps ist inzwischen in vielen EU-Staten eine Straftat. Kenntnis über so eine Teilnahme kann die Polizei nur von Nachrichtendiensten bekommen. Heute wäre das deutsche Verfassungsgericht vielleicht zu einem anderen Urteil gekommen.

10:39 Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verletzt unsere Grundrechte. Der federführende Jurist der Umsetzung der österreichischen Vorratsdatenspeicherung ist der Erstbeschwerdeführer der Verfassungsklage. (Anmerkung: Christof Tschohl ist vom AKVorrat Österreich und damals auch vom Ludwig Bolzmann Institut für Menschenrechte).

10:40 Die Frage der Gewichtung von Freiheit und Sicherheit ist der europäischen Bevölkerung zumutbar.

10:42 Wenn die Freiheit in den Herzen der Menschen gestorben ist, ist egal, was auf dem Papier der Verfassungen steht. Heute nach einem Jahrzehnt der Angst haben 11.000 Menschen gesagt, sie wollen diese Frage dem Gericht vorlegen. Bitte entscheiden sie heute für die Freiheit in Europa, die Sicherheit hat sehr wohl genügend Fürsprecher in Europa.

Der AKVorrat Österreich wird vom Rechtsanwalt Ewald Scheucher vertreten. Er vertritt die 11.139 Kläger pro-bono, also ohne dafür Geld zu verlangen. Seine Reise nach Luxemburg hat er sich auch komplett selbst bezahlt. Sein Plädoyer war auch frei gesprochen! Wenn ihr mal einen guten Anwalt braucht…

Ein Wort zu einem fehlenden Kläger: Die Kärntner Landesregierung hat ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde eingebracht. Ursprünglich hat der AKVorrat Österreich geplant, schon vor dem Inkrafttreten der Überwachungsmassnahme vor den Verfassungsgerichtshof zu gehen. Dafür hätte es die Stimmen aller Oppositionsparteien gebraucht (Stichwort: Drittelbeschwerde). Die Gespräche waren auch schon kurz vor dem Abschluss. Dann ist die FPÖ jedoch überraschend abgesprungen, weil die Kärntner Landesregierung so eine Klage einbringen wollte. Inzwischen wurde die FPÖ Regierung in Kärnten abgewählt und viele der damaligen Regierungspolitiker stehen vor Gericht wegen Korruptionsvorwürfen. Das Plädoyer von Kärnten im heutigen Verfahren scheint nicht mehr statt zu finden. Es war scheinbar nur Wahlkampftaktik, wie wir damals schon befürchtet haben.

Nun beginnen die Plädoyers der EU-Staaten, die sich im Verfahren zu Wort melden wollen. Das sind in folgender Reihenfolge: Irland, Österreich, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Portugal und Grossbritannien.

10:45 Jetzt spricht die irische Regierung.

10:50 Der Vertreter von Irland verteidigt die Richtlinie als notwendig und verhältnismässig. Weniger als sechs Monate Speicherdauer verhindern die Verfolgung schwerer Straftaten.

10:55 Die Frage kann nicht nur rein statistisch beantwortet werden. Wenn wir dieses Mittel nicht hätten, würde es zu schweren Problemen führen.

10:57 Die ganzen Richtlinie ist durchzogen von Datenschutz. Anonymisierungstools verringern eher den Grundrechtseingriff.

10:59 Die Frage ob die Daten sicher sind, ist eine Frage der Umsetzung, nicht der Richtlinie selbst. Die Richtlinie darf nicht auf der Grundlage von Missbrauchsmöglichkeiten ausgelegt werden.

11:00 Die Richtlinie verstösst nicht gegen Grundrechte und wir ersuchen Sie darum, die Anträge zurück zu weisen.

Der Hashtag des Verfahrens ist übrigens #VDSEuGH.

Ein Urteil des Gerichts kann in den nächsten zwei bis sechs Monaten erwartet werden. Also irgendwann nach der Sommerpause und hoffentlich noch dieses Jahr.

11:01 Jetzt spricht die spanische Regierung.

11:02 Nur eine massive Vorratsdatenspeicherung aller Menschen kann der effektiven Verbrechensbekämpfung dienen. Ein Missbrauch kann apriori nie ausgeschlossen werden, das ist Sache der Umsetzung.

11:03 Anonymisierung kann auch gut Umgangen werden. Beispiel des Wertkarten-SIM Registers in Spanien. Steuerhinterziehung führt auch nicht dazu, dass wir das Einheben von Steuern aufgeben.

10:10 128 anhängige Verfahren sind auf die Verwendung von Vorratsdaten angewiesen.

Es gibt eine kurze Pause.

11:30 Es geht weiter mit Italien.

11:32 Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, eine Vorratsdatenspeicherung für sich zu erlassen zu können. Die Richtlinie wurde schliesslich nach objektiven Kriterien erlassen. Unsere Argumente sind vielleicht nicht durch Statistik gestützt, aber wir wissen doch, was die Natur des Verbrechens ist und die Traditionen der Verbrechensbekämpfung.

11:37 Der Richter ermahnt den Anwalt Italiens, dass seine Redezeit abgelaufen ist und er noch nicht die Fragen des Gerichts beantwortet hat. Er hat noch zwei Minuten.

11:39 Es könnte eine Ausnahme von der Richtlinie geben, für jene Staaten, die einen stärkeren Grundrechtsschutz für ihre Bevölkerung haben wollen. Für weitere Ausführungen verweise ich auf unseren Schriftsatz.

Es folgt der Anwalt der österreichischen Regierung.

1:41 Zur Frage 1: Der blosse Umstand der Umgehbarkeit allein stellt die Wirksamkeit der VDS noch nicht in Frage. In Wirklichkeit ist es heute sowieso nur noch eine scheinbare Anonymität, siehe Videoüberwachung oder die Tatsache, dass auch anonyme Wertkarten Telefone mit registrierten Teilnehmern kommunizieren.

11:42 Zur Frage 2: Die generelle Problematik von Persönlichkeitsprofilen stellt sich heute schon bei der Verwendung von Internet, siehe Suchmaschinen.

11:42 Frage 3: Zur Verhältnismässigkeit, es ist nicht das Problem des fehlenden Mutes Österreichs sich hierzu zu äussern, sondern dass es innerhalb der Regierung keine klare Meinung zu diesem Thema gibt.

Richternachfrage: gab es einen Fall von Terrorismus in dieser Statistik?

Anwort: Kann ich aufgrund dieser Zahlen nicht beantworten.

11:45 Im Zeitraum vom 1. April 2012 und 31. März 2013 gibt es konkrete Zahlen zu Staatsanwaltschaftlichen Auskünften von Vorratsdaten aus Österreich:
Insgesamt gab es 326 Zugriffe, 139 davon in abgeschlossene Verfahren (nur diese wurden ausgewertet), 56 in Fällen der Rückgriff auf VDS zur Aufklärung des Verfahrens beigetragen. 16 Diebstahl, 12 Suchtmittel, 12 Stalking, 7 Betrug, 7 Raub, der Rest sind sonstige Delikte.

11:46 80% dieser Daten sind echte Vorratsdaten, andere Daten sind noch Betriebsdaten und die gäbe es auch ohne die Vorratsdatenspeicherung.

11:47 Richternachfrage: Stimmt es also, dass in Österreich Diebstahl und Stalking unter “schwere Kriminalität” fallen?

Anwort: Bei uns können wir diese Daten auch für die Bekämpfung normaler Kriminalität verwenden. (Anmerkung: Alle Straftaten mit Strafmass von mindestens einem Jahr können in den Ermittlungsverfahren zur Beauskunftung von Vorratsdaten führen.)

Richternachfrage: Die Richtlinie erlaubt ja eine Speicherung bis zu 24 Monate. Ist die Richtlinie ihrer Meinung nach deshalb nichtig?

Antwort: Damit sprechen Sie den Kern des Problemen an. Ich bitte aber zur Kenntnis zu nehmen, das ich mich dazu aufgrund meiner Weisungen nicht äussern kann.

11:50 Bei uns wird nur für 6 Monate gespeichert, weil wir das für ausreichend erhalten.

Jetzt spricht die Vertreterin von Grossbritannien. Fun-Fact: Sie trägt eine Perücke, weil die Richterroben und die sonstige traditionelle Gerichts-Kleidung selbst mit zu bringen ist.

11:56 Sie skizziert einen Fall, in dem Vorratsdaten zur Aufklärung des Verbrechens gedient haben.

11:58 Zur Frage nach statistischen Daten (Frage 4d) zur Nützlichkeit der VDS: Die Effekte der VDS sind nicht genau statistisch zu erfassen, wir würden aber sehen, wenn die Methode nicht der Verbrechensaufklärung helfen würde.

12:00 Richternachfrage: Bitte beantworten Sie Frage 4a: Welche objektiven Kriterien haben zum Erlass der Richtlinie geführt?

Antwort: Dazu wollte ich noch kommen. Im Kommissionsvorschlag, in dessen Erstellung Mitglieder der Strafverfolgung und Datenschützer mitgewirkt haben, sehen wir eine Diskussion der Speicherdauer und auch welche Länder bereits VDS mit jeweiliger Speicherdauer hatten.

12:03 Die Möglichkeit, Verhaltensmuster aufzuzeigen, ist ja, was besonders wertvoll ist für die Strafverfolgung. Natürlich muss es dafür Rechtfertigungsgründe geben.

12:05 Zur Verhältnismässigkeit: Es gibt da ja einen Ermessensspielraum. Die Massnahme ist ja nur dann nicht verhältnismässig, wenn sie mit dem erreichten Ziel nicht im Verhältnis steht. Wir haben keine genauen wissenschaftlichen Daten, es geht hier mehr um eine Entscheidung aufgrund von Information und was eine Aufhebung der Richtlinie für Konsequenzen hätte. Aus dem gesagten will ich noch mal hervor heben, dass das Anliegen der Antragsteller abzuweisen ist. (Anmerkung: Ich glaube hier hat sie sich entweder sehr im Kreis gedreht oder die deutsche Übersetzung war holprig)

Jetzt kommt der Vertreter des Europäischen Parlaments.

12:06 Wir konzentrieren uns auf Frage 1-3. Die EU-Institutionen haben sich diesbezüglich abgesprochen.

12:07 Die VDS Richtlinie steht in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie (e-privacy Richtlinie).

12:08 Da es beim Erlassung der VDS Richtlinie in manchen Ländern schon VDS gab, ging es auch um Harmonisierung des Binnenmarktes. Die Richtlinie harmonisiert nur die Speicherdauer gewisser Daten.

(Anmerkung: Die VDS wurde im Rahmen der Binnenharmonisierung erlassen. Für sicherheitspolizeiliche Massnahmen hätte man Einstimmigkeit gebraucht, die es damals schon nicht gab. Dadurch konnten aber auch nur sehr schmale Regelungen getroffen worden und z.B. der Grundrechtsschutz grossteils ignoriert werden im Gesetzgebungsverfahren und in der fertigen Richtlinie. Das fällt ihnen hier scheinbar auf den Kopf. Der Richter war sehr bestimmt in seinen Nachfragen und der Vertreter des EU-Parlaments kam an mehreren Stellen ins Stottern.)

Richternachfrage: Ich frage schlicht und ergreifend, ob das ihr Rechtsstandpunkt ist? Ja oder Nein?

Antwort: Natürlich sollten Grundrechte geschützt werden. Aber für Binnenmarktregelungen kann so eine grosse Regelung mit Hinblick auf Grundrechte nicht getroffen werden.

Richternachfrage: Aber dann stellt sich doch die Frage, ob die Wahl der Rechtsgrundlage nicht abhängig von der möglichen Grundrechtskonformität zu treffen ist?

Antwort: Ja, aber das geht mit Binnenmarkt-Regelungen nicht, so einen Grundrechtsschutz mit zu regeln.

Richternachfrage: Stellen Sie sich vor, sie hätten eine andere Rechtsgrundlage gewählt, müsste die Richtlinie dann grundrechtskonform sein?

Antwort: Ja.

Richternachfrage: Die Grundrechtskonformität hängt also von der Wahl der Rechtsgrundlage ab?

Antwort: Nein.

12:09 Richternachfrage: Wegen der Wahl der Rechtsgrundlage konnten keine detaillierteren Regelungen getroffen werden?

Antwort: Ja.

12: 16 Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen geht weit über die Speicherung hinaus. Dazu braucht es die Vernetzung und Verarbeitung von Daten. Die Speicherung alleine reicht dafür nicht. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist deshalb nicht von der Richtlinie gedeckt.

Weiter mit dem Europäischen Rat.

12:20 Bevor ich auf die Fragen des Gerichts eingehe, will ich noch einmal auf die materiellrechtlichen Grundlagen der Richtlinie eingehen.

Richternachfrage: Ja, ich stimme ihnen zu. Aber bei der Prüfung müssen wir uns ja nun mal auf die Gültigkeit der Richtlinie und der Speicherung selbst beziehen, oder?

Antwort: Ja, darauf komme ich gleich. Es gab ja einen langen Prozess in der Erstellung der Richtlinie. Da hatten wir viele Dokumente zur Verfügung, zum Beispiel den Bericht der Kommission, […[ [Aufzählung von Dokumenten]. Die meisten dieser Daten sind öffentlich und ich kann Sie ihnen gerne vorlegen. Alternativen zur VDS sind ja geprüft worden und für nicht passend befunden worden. Wenn Sie zum Beispiel die Anschläge von Madrid ansehen, dürfen wir den Strafverfolgungsbehörden nicht die Instrumente ihrer Arbeit wegnehmen.

12:22 Richternachfrage: Es geht uns ja um die Gültigkeit der Richtlinie. Wollen Sie uns sagen, dass die Gültigkeit der Richtlinie von nationalstaatlichen Regelungen abhängt?
Antwort: Die Nutzung der Daten sind ja erst durch die nationale Gesetzgebung geregelt.

12:25 Die Datenspeicherung ist nicht nur eine Belastung der Bürger. Anhand der Vorratsdaten kann auch die Unschuld von Beschuldigten festgestellt werden.

12:27 Ein weiterer positiver Effekt der VDS ist, dass man darüber Zeugen finden kann, von denen man sonst gar nicht wüsste, das sie vor Ort gewesen sind.

12:29 Bezüglich Anonymisierung: Selbst wenn die Anonymität der Straftäter gewahrt wäre, sie also konsequent solche Tools verwenden, was sie oft nicht tun: Trotzdem ist die VDS eine gute Massnahme. Ich will einen Vergleich ziehen zu Schlössern: jedes Schloss kann geknackt werden, trotzdem verwenden wir Schlösser. Wir treiben damit die Kosten der Täter in die Höhe, ihre Kommunikation wird mühsamer dadurch.

12:31 VDS im Falle anonymer pre-paid Dienste: Die Möglichkeit von Straftätern anonyme Geräte zu nutzen, nimmt nicht den Nutzen der Ermittler weg in ihren Ermittlungen auf solche Daten zuzugreifen.

12:32 Bezüglich Persönlichkeitsprofilen: Die Verhütung von Verbrechen war im Vorschlag der Kommission zur VDS Richtlinie ursprünglich enthalten. Der Gesetzgeber hat sich aber dazu entschieden, das raus zu streichen, weil es hier eben Bedenken zum Schutz der Privatsphäre gab.

12:38 Bezüglich der sechs Monate Mindestspeicherdauer: Wir haben uns da mit vielen Spezialisten unterhalten, wie zum Beispiel Interpol. Wir sind zu dieser Dauer gekommen, weil es bei besondere schweren Straftaten, wie zum Beispiel Bombenbauen oder dem Entdecken einer Leiche, oft einen gewissen Zeitraum aus der Vorbereitung des Verbrechens mit den dazugehörigen Daten dazu braucht, um das Verbrechen ordentlich aufzuklären und auszuforschen.

Weiter mit der Europäischen Kommission.

12:40 Der Vertreter der Kommission meint, die Rechtmässigkeit des Rechtaktes muss in der nationalstaatlichen Umsetzung passieren

Die Charta ist doch 2009 in Kraft getreten?

Antwort: Ja. Mit dem Lissaboner Vertrag.

Richternachfrage: Ist die Grundrechtecharta hier also nicht anwendbar?

Antwort: Nein, dem ist nicht so!

12:44 Richternachfrage: Also ist ihrer Meinung demnach die Grundrechtskonformität auf nationalstaatlicher Ebene zu lösen?

Antwort: Nein, aber aufgrund dieser Rechtsmaterie sind die Details den Mitgliedstaaten überlassen.

12:45 Bezüglich der Persönlichkeitsprofile: Der Gesetzgeber hat die Prävention von schweren Straftaten aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.

12:47 QuickFreeze kann nicht so wirkungsvoll sein wie die Vorratsspeicherung von Daten.

12:49 Bezüglich der Statistik zur Wirksamkeit der VDS: Im Bericht 2011 gab es dazu einige Statistiken, aber leider war die Wirksamkeit hier nicht Teil davon. Die Statistiken der Mitgliedstaaten waren leider lückenhaft. Die Umsetzung war ja auch sehr abgestuft über die letzten Jahren. Deshalb dürfen die Statistiken von NGOs nicht so ausgelegt werden, dass die VDS nicht wirksam ist.

11:54 Die Kommission muss das Gericht sicherlich nicht an seine eigene Gesetzgebung erinnern, aber: Der EuGH hat im Vodafone Urteil selbst gesagt, dass eine Massnahme nicht aufzuheben ist, nur wenn sie nicht die bestmögliche Massnahme ist.

12:56 Es gibt ausrechende Hinweise, dass die VDS eine nützliche Massnahme zur Verbrechensbekämpfung ist. Auch wenn NGOs und der europäische Datenschutzbeauftragte dies nicht so sehen.

12:57 Zum Grundsatz des Datenschutzes. Es gibt doch schon viele Fälle, wo die Kommission gewisse Vorgaben macht und die Nationalstaaten dann in der Umsetzung auf die Grundrechte Rücksicht nehmen müssen. Da das alles Rechtsstaaten sind, ist das auch kein Problem. Die Regelung des Zugangs ist den Einzelstaaten überlassen worden, das heisst dass dort der Datenschutz zu regeln ist.

Es gibt eine Pause bis 14:30. Dann kommt noch der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Schlussplädoyers. Seid gespannt!

Es geht weiter mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Er zitiert drei Punkte aus seiner Stellungnahmen zur VDS von 2011:

1) Notwendigkeit der VDS in demokratischer Gesellschaft nicht gegeben.

2) Keine Ausreichende Prüfung.

3) Richtlinie ist nicht vorhersehbar, deshalb kann man sich nicht davor schützen.

14:35 Artikel 7 verleiht dem Einzelnen einen Schutz der persönlichen Daten.
Artikel 8 ist eine Verpflichtung für den Staat, diesen Schutz zu gewährleisten.

14:40 Die Richtlinie ist nicht spezifisch genug und erlaubt dem Einzelnen auch keinen Schutz seiner Daten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Wie können Daten berichtigt werden? Diese Fragen hätte man schon viel früher klären müssen.

14:42 Die Richtlinie hat grosse Lücken in VoIP, Instant Messaging, Social Networks, etc. Es ist nicht wirklich leicht, heutzutage anonym zu kommunizieren. Man muss schon wirklich grossen Aufwand betreiben, um das noch zu erreichen. Kriminelle Organisationen haben diese Energie und können sich schützen, während Bürger der Richtlinie ausgeliefert sind. Das müsste in der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einfliessen.

14:45 Die Richtlinie sieht trotz all dieser Lücken die Speicherung von sensiblen Informationen vor. Die Richtlinie erlaubt zwar keine Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, diese Daten stellen aber einen grossen wirtschaftlichen Wert dar und sind auch in Sachen Datensicherheit und Missbrauch in der Richtlinie nicht geschützt.

14:47 Abschliessend sollten wir nicht vergessen, dass die Richtlinie heute auch viele Smartphones betrifft. Wenn unsere Smartphones das Wetter aktualisieren oder E-Mails abrufen, wird jedes mal ein Vorratsdatum erzeugt, das in Sachen Persönlichkeitsprofil ausgewertet werden kann, obwohl gar kein bewusster Kommunikationsvorgang stattgefunden hat.

14:48 Die Richtlinie kümmert sich einfach nicht um die Datensicherheit und das bringt mich zu Outsourcing aus dem Fragenkatalog. Es gibt hier keine Limitierungen oder Verbote im Bezug auf das Auslagern der Daten der Provider.

14:50 Unserer Meinung nach bietet die VDS Richtlinie keinen ausreichend Schutz und überlässt es den Mitgliedsstaaten, sich um die Grundrechtskonformität zu kümmern.

Jetzt kommen wir zu Nachfragen des Gerichtes an die Parteien.

Die Notwendigkeit der VDS ist ja von einigen bestätigt worden, z.B. Irland, UK. Ich will auf ein Zitat von Lord Dippmore im Bezug auf Verhältnismässigkeit hinweisen: man verwendet keinen Presslufthammer um eine Nuss zu knacken, man könnte die Nuss zerstören.

14:53 Richteranmerkung: Die Frage der Nützlichkeit ist nicht der Kernpunkt der Diskussion. Die nationalen Vorlagegerichte (Anmerkung: Irischer High Court und österreichischer Verfassungsgerichtshof) wollen ja, dass ein Gleichgewicht getroffen wird zwischen Verbrechensaufklärung und dem Grundrecht auf Datenschutz.

14:55 Antwort der EU-Kommission: Dass die Richtlinie nicht perfekt ist, heisst nicht, dass sie rechtswidrig ist. Man muss die Richtlinie vor dem Hintergrund von 2006 verstehen. In einer Revision der Richtlinie würden wir es sicherlich besser machen.

14:58 Richternachfrage: Wenn Sie 2008 keine ausreichende Informationen hatten für eine Überarbeitung, wie konnten Sie dann 2006 ausreichende Daten für den Erlass der Richtlinie gehabt haben?

15:01 Antwort der EU-Kommission: Die Mitgliedstaaten sind nun einmal nicht dazu verpflichtet, dazu Daten zu erheben.

15:00 Antwort der EU-Kommission: Wie wir schon gesagt haben, es obliegt den Mitgliedstaaten Daten zu erheben und es ist in der Natur der Sache, dass es schwierig ist, den Effekt von VDS auf die Verbrechensaufklärung im Einzelnen herauszuarbeiten.

15:03 Richteranmerkung: In einem Report von Ihnen von 2008 geben Sie an, dass in 67% der Fälle die Daten, die für Verbrechensaufklärung verwendet werden, nicht älter als drei Monate sind. Ich verstehe nicht, wie hier die Abwägung der Verhältnismässigkeit der Richtlinie getroffen wurde.

15:05 Antwort der EU-Kommission: Bei besonders schweren Verbrechen können besonders die alten Daten extrem hilfreich sein. Die simple Statistik impliziert, dass ältere Daten weniger relevant für Verbrechensaufklärung sind. Bei besonders schweren Verbrechen sind aber gerade die alten Daten auch wichtig, um den vollen Umfang eines Verbrechens aufzuklären.

15:05 Richteranmerkung: Kann es nicht sein, dass die sechs Monate deshalb zustande kamen, weil diese sechs Monaten schon als Industrie-Standard Praxis waren und viele Provider sowieso schon mindestens sechs Monate Vorratsdaten vorhielten?

15:06 Antwort der EU-Kommission: Wir reden ja über eine Markt-Harmonisierungs-Massnahme und natürlich mussten wir auch die Expertise der Provider mit einbeziehen.

15:07 Richteranmerkung: Was sie sagen ist grundsätzlich, dass der Schutz der Grundrechte nicht durch die EU-Grundrechtecharta gesichert ist, sondern die Verfassungen der 28 Mitgliedsstaaten.

15:09 Antwort der EU-Kommission: Es muss den Mitgliedsstaaten überlassen werden, die Lücken zu füllen. Die Mitgliedsstaaten sind ja auch an die Charta der EU-Grundrechte gebunden.

15:10 Richteranmerkung: Aber was sagen Sie, wenn EU-Gesetzgebung auf Basis von Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta vor Gericht steht, so wie in diesem Verfahren?

15:12 Antwort der EU-Kommission: Wir verlangen ja nichts von den Mitgliedsstaaten, was gegen die EU Gesetzgebung geht.

15:13 Richteranmerkung: Meiner Ansicht nach geht es um die Richtlinie selbst und ihre Grundrechtskonformität, nicht darum, was die Mitgliedsstaaten tun.

15:15 Richteranmerkung: 36% der Vorratsdaten werden in Drittstaaten gespeichert. So wie im Safe Harbour Abkommen wird einfach angenommen, dass die Daten im Drittland auf legale Art und Weise gespeichert werden. Wenn jedoch in so einem Drittstaat bekannt wird, dass diese Daten nicht in legaler Art und Weise gespeichert werden, müsste dann nicht auch die grundsätzliche Speicherung angezweifelt werden? Ich habe einen bestimmten Drittstaat im Kopf.

15:21 Antwort der EU-Kommission: Kann ich die Frage später beantworten?

Es geht weiter mit der Fragestunde. Nur jetzt stellen jeweils unterschiedliche Richter ganz unterschiedliche, teils sehr rechtlich-detailierte Fragen an mehrere EU-Vertreter. Es ist schwer, dem zu folgen. Eine Antwort auf die letzte offene Frage gab es noch nicht.

EU-Datenschutzbeauftragter

[…]

15:30 Als die Anschläge in Madrid passierten, gab es keine adäquaten Mittel zur Bekämpfung von Terrorismus. Das hat zur VDS-Richtlinie geführt. Gerade unter diesem Druck, jetzt handeln zu müssen, hätte man die Richtlinie aber mit einer Frist und einem Ablaufdatum machen müssen. Aus diesem Ablaufdatum wurde leider nur eine Evaulierungsverpflichtung.

15:34 Richterfrage: Glauben Sie an den “Chilling-Effekt” und sehen sie das als Relevant für dieses Verfahren?

15:36 Ja, ich denke schon es gibt so einen Effekt. Die Bedeutung, die Grundrechte für die Bevölkerung haben, ist auch auf einer subjektiven Ebene relevant. Das sehen wir ja auch schon an den Protesten und den Verfassungsbeschwerden gegen die VDS.

Mehrere Richter melden sich jetzt zum ersten mal zu Wort. Alle, die bisher das Wort ergriffen haben, haben eher kritische Fragen gegenüber den EU-Vertretern. Vieles dreht sich um eigene Dokumente der jeweiligen europäischen Organe.

15:40 Richterfrage: Kann ein europäischer Rechtsakt ungültig sein, wenn er gewisse Dinge nicht beinhaltet? Also z.B. Datenschutzbestimmungen nicht definiert. Sprich den Mitgliedsstaaten möglichst wenig Umsetzungsspielraum überlässt.

15:42 EU-Datenschutzbeauftragter: Also diese Negativkompetenz, die sie ansprechen, wenn der Gesetzgeber nun einen Rechtsakt erlässt, der die Grundrechte betrifft. Sie vielleicht sogar beeinträchtigt, dann sollte eine Reihe von Kriterien aufgestellt werden, die sicherstellen, den Grundrechtseingriff so gering wie möglich zu halten. Das kann nicht von den Mitgliedsstaaten gemacht werden.

Abschlusstatements

Spanische Regierung.

15:45 Der Anwalt vom österreichischen Einzelkläger Seitlinger: Bei einem Grundrechtseingriff muss nicht der Betroffene beweisen, sondern derjenige der den Grundrechtseingriff vornimmt. Und das ist den EU-Institutionen heute nicht gelungen.

Italien

15:49 Je länger die Daten gespeichert werden, umso schlimmer ist der Eingriff in die Grundrechte. Ja, aber solange die Daten nicht verwendet werden, gibt es unserer Meinung nach auch keinen Eingriff in die Grundrechte.

Es geht ja auch um das Internet. Wenn wir die Ziel-IP Adresse haben, sehen wir, auf welchem Server die Website liegt, aber man weiss nicht genau, welche Website aufgerufen wurde.

Zu den Daten, die Spanien speichert: Für uns war es nach den Anschlägen von Madrid klar, dass wir so viele Daten wie möglich speichern wollen.

Österreich

15:50 Ich verstehe, dass es eine absolute Sensibilität gibt für den Datenschutz. Man möchte diese Probleme in Form einer Garantie lösen, wir sind aber trotzdem der Meinung, dass diese Materie den Verfassungen der 28 Mitgliedsstaaten unterliegt. Alle Staaten sind ja an die EMRK gebunden.

England

15:53 Wir können die Daten zu den 16 Diebstählen dem Gericht gerne nachliefern.

Im Bezug zu den Speicherdauern: Einzelne ausgerissene Fälle dürfen nicht die Begründung für den pauschalen Grundrechtseingriff sein.

Out-Sourcing: Wie wir durch PRISM gesehen habenm sind die Bedingungen des Safe-Harbour Abkommens nicht mehr aufrecht zu halten.

EU-Kommission

15:57 Noch mal zu der Nuss und dem Vorschlaghammer. Es gab hier schon eine Abschätzung, wie die Speicherdauer im Verhältnis zum Schutz der Grundrechte steht.

Zum Artikel 4 der Richtlinie,: In UK ist der Zugang auf Vorratsdaten nur zulässig wenn die beauskunfteten Daten auch wirklich notwendig für die Strafverfolgung sind. Insofern ist auch die Grundrechtskonformität gegeben.

Richterantwort: Sie haben meine Frage nicht beantwortet.

EU-Kommission: Nein.

Richterantwort: Soll ich ihnen jetzt etwas über Safe-Harbour erzählen?

EU-Kommission: Im Bezug auf die vorherige Frage: Wir wissen nicht, welche Länder davon betroffen sein sollen.

Ein weiterer Richter stellt eine Frage, was wirklich bei der VDS gespeichert wird. Die Kommission kann die Frage nicht beantworten. Nach kurzer Stelle bittet der Sprecher der EU-Kommission, mit seinen Experten Rücksprache halten zu können. Die Richter warten ungeduldig und bitten nach einigen Momenten den Experten selbst zum Stand und befragt ihn.

Der Richter stellt dem Experten mehrere Fragen. Keine davon kann er zur Zufriedenheit des Richters beantworten. Der Richter stellt sehr konkrete Fragen mit scheinbar technischem Hintergrundwissen. Die Antworten des Experten bleiben sehr vage. Der Richter bricht die Befragung ab.

Das Verfahren ist beendet. Am 7. November wird das Gutachten des General-Anwalts veröffentlicht. Das ist die Empfehlung, wie der EuGH entscheiden soll.

 

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