Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_231/2013
Urteil vom 25. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft St. Gallen beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Anklage gegen Rechtsanwalt X.________ wegen mehrfacher Vergehen gegen das UWG (SR 241). X.________ wird verdächtigt, an der Kreation von Massenaussendungen mit unlauterem und betrügerischem Inhalt, dem Auf- und Ausbau eines Geschäftsmodells mit zahlreichen beteiligten Firmen zur Streuung solcher Massenaussendungen in mehreren Ländern sowie an der Verschleierung der Herkunft und des Mittelflusses der durch diese unlauteren und betrügerischen Massenaussendungen erlangten Gelder aktiv mitgewirkt zu haben. Mit Entscheid vom 7. Juni 2012 wies das Kreisgericht die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese dehnte in der Folge das Strafverfahren gegen X.________ auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus.
Am 16. Oktober 2012 teilte Y.________, der ehemalige Chauffeur von X.________, der Staatsanwaltschaft telefonisch mit, er verfüge über Daten, welche er von seinem früheren Chef bekommen habe, um sie beiseite zu schaffen. Y.________ übermittelte daraufhin der Staatsanwaltschaft einen Internetlink, welcher den Zugriff auf die auf einem Server gespeicherten Daten erlaubte. Nach einer Grobsichtung und der Aussonderung der fallrelevant erscheinenden Daten eröffnete die Staatsanwaltschaft X.________ den kompletten Datensatz sowie die für die Eingliederung in die Akten vorgesehenen Daten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 verlangte X.________, die Unterlagen seien vollständig aus den Untersuchungsakten zu entfernen und in Anwendung von Art. 248 StPO umgehend zu versiegeln. Am 5. Februar 2013 versiegelte die Staatsanwaltschaft die Datenträger und Ordner mit ausgedruckten Daten.
Am 7. Februar 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht gewährte X.________ das rechtliche Gehör und führte alsdann einen zweiten Schriftenwechsel durch. In tatsächlicher Hinsicht führte X.________ im Wesentlichen aus, er habe die Daten Y.________ nicht übergeben, sondern dieser habe sie deliktisch erworben, indem er heimlich Kopien von den auf CD's gesicherten Klientendaten seiner Anwaltskanzlei erstellt habe; die Original-CD's hätten sich jedoch immer in seinem Besitz befunden. Y.________ habe ihn in der Folge zu erpressen versucht und zur Bezahlung von Fr. 500'000.-- aufgefordert, ansonsten er die Daten der Staatsanwaltschaft übermitteln werde. Gegen Y.________ laufe ein Strafverfahren.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2013 lehnte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft ab und verfügte die Herausgabe der versiegelten Datenträger an X.________ und die Vernichtung der versiegelten Ordner mit ausgedruckten Daten. Das Gericht erwog, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der Vergehen gegen das UWG, des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. Juli 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben, und die versiegelten Gegenstände (Datenträger und Ordner) seien zu entsiegeln und zur Aufnahme in die Akten freizugeben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere sind die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 BGG) und der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) zu bejahen. Der Strafverfolgungsbehörde droht im Falle einer Verweigerung der Entsiegelung ein empfindlicher Beweisverlust bei der Untersuchung schwerwiegender Delikte (vgl. Urteil 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 1 und 4).
2.
Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Art. 248 StPO bestimmt, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a. im Vorverfahren: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Abs. 4).
Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind somit Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO. Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Orts, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Art. 264 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen haben, wenn eine berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig. Art. 264 Abs. 3 StPO verweist somit auf Art. 248 StPO.
Gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO, auf welchen Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO Bezug nimmt, können (insbesondere) Rechtsanwälte und Verteidiger das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Y.________ habe ihr die Unterlagen aus eigener Initiative und freiwillig zur Verfügung gestellt, sodass kein Zwangsmittel habe eingesetzt werden müssen. Demzufolge seien die Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen von Art. 196-298 StPO vorliegend nicht anwendbar. Indem die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 248 Abs. 1 StPO sowie von Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO auf den Bereich der "Nicht-Zwangsmassnahmen" ausgedehnt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Siegelung diene dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Ob die Beschwerdeführerin Zwangsmittel habe anwenden müssen, um auf die Unterlagen zugreifen zu können, oder ob ihr diese ohne ihr Zutun zugestellt worden seien, spiele keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass die betroffene Person gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO geltend mache, unter den Aufzeichnungen bzw. Gegenständen befänden sich solche, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürften. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdegegner vorbringe, die der Beschwerdeführerin von Y.________ übermittelten Daten enthielten seine gesamte Anwaltskorrespondenz von sämtlichen Ende 2005 pendenten Mandaten. Es bestehe daher die begründete Möglichkeit, dass zumindest ein Teil der Unterlagen einem Beschlagnahmeverbot im Sinne von Art. 264 StPO unterliegen könnte. Die Beschwerdeführerin habe die Aufzeichnungen demnach zu Recht versiegelt. Ob diese tatsächlich nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürften, habe das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden.
3.3. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (vgl. Art. 196 StPO). Die Durchsuchung von privaten Aufzeichnungen berührt das Recht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV; sind Berufsgeheimnisse betroffen, wird überdies die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV tangiert. Grundrechtseingriffe sind gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Mit Art. 197 StPO werden diese verfassungsmässigen Voraussetzungen der Einschränkung von Freiheitsrechten wiederholt und für die strafprozessualen Zwangsmassnahmen in dem Sinn konkretisiert, dass diese einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. Jonas Weber, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 197 N. 1).
3.4. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Durchsuchung persönlicher Aufzeichnungen und Datenträger stelle keinen Grundrechtseingriff bzw. keine Zwangsmassnahme dar, wenn die Strafbehörde ohne Anwendung von Zwang in den Besitz der Unterlagen gelangt sei, kann nicht gefolgt werden.
Die Möglichkeit, Siegelung zu verlangen, besteht grundsätzlich bei jeglicher Form der Durchsuchung. Insbesondere kann sich auch diejenige Person auf Art. 248 StPO berufen, die Aufzeichnungen infolge einer Editionsaufforderung freiwillig herausgegeben hat (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 248 N. 4). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdegegner gegen die Durchsuchung der Unterlagen zur Wehr setzt und geltend macht, dass sich unter den Aufzeichnungen solche befinden, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Eine Durchsuchung von Aufzeichnungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen greift in dessen grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein; dies gilt unabhängig von der Art und Weise, wie die Strafbehörde in den Besitz der Unterlagen gelangt ist. Anders entscheiden hiesse, den Grundrechtsschutz auszuhöhlen, da die Strafbehörde diesfalls sämtliche Unterlagen voraussetzungslos, d.h. insbesondere auch ohne Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, durchsuchen könnte und zwar selbst dann, wenn der Geheimnisträger Opfer einer deliktischen Wegnahme geworden sein sollte.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO sei einzig der Inhaber berechtigt, die Siegelung zu verlangen. Gewahrsamsinhaber sei Y.________ gewesen. Der Beschwerdegegner habe die tatsächliche Herrschaft über die Daten in dem Moment verloren, als er diese Y.________ übergeben habe, damit dieser sie dem Zugriff der Strafbehörden entziehe. Im Übrigen könne der Beschwerdegegner auch nicht als berechtigte Person im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO gelten, da mutmasslich strafbare Handlungen vom anwaltlichen Berufsgeheimnis nicht geschützt seien. Die Vorinstanz habe den Beschwerdegegner daher zu Unrecht als zur Stellung eines selbstständigen Siegelungsantrags legitimiert erachtet.
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO sei einzig der Inhaber zur Einreichung eines Siegelungsantrags legitimiert. Dies aber widerspreche Art. 264 StPO. Nach dieser Bestimmung bestehe für bestimmte Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot, ungeachtet des Orts, wo sich diese befänden (Abs. 1). Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme könne dabei von jeder berechtigten Person geltend gemacht werden mit der Folge, dass alsdann nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen sei (Abs. 3). Legitimiert, die Siegelung zu verlangen, seien daher auch Personen wie der beschuldigte Beschwerdegegner, welche unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an den Unterlagen oder der Geheimhaltung des Inhalts hätten. Nur diese Auslegung werde dem Gedanken gerecht, dass zwischen Art. 248 und Art. 264 StPO Deckungsgleichheit bestehen sollte.
4.3. Umstritten ist mithin die Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO.
4.3.1. Ein Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Anzuknüpfen hat die Auslegung an die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis mit Blick auf die ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (statt vieler: BGE 133 III 175 E. 3.3.1 S. 178).
4.3.2. Nach dem deutschen und italienischen Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO ist einzig der Inhaber (ital.: "detentore") berechtigt, sich gegen die Durchsuchung zu wehren. Inhaber ist, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat, bei elektronisch gespeicherten Daten ist bzw. sind Inhaber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage und des elektronischen Speichermediums. In der französischen Fassung hingegen wird - anders als in Art. 247 Abs. 1 und 3 StPO - nicht von Inhaber (franz.: "détenteur") gesprochen, sondern der Begriff Interessierter (franz.: "intéressé") verwendet.
Ein Teil der Lehre erachtet unter Hinweis auf den deutschen Wortlaut der Bestimmung, allerdings ohne Bezugnahme auf andere Auslegungsmethoden, einzig den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft als legitimiert, die Siegelung zu verlangen (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N. 6; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 248 N. 3; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1081; André Kuhn/Yvan Jeanneret, Précis de procédure pénale, 2013, S. 272, mit Hinweis auf Thormann/Brechbühl, a.a.O.; vgl. ferner Laurent Moreillon/ Aude Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2013, Art. 248 N. 6; Catherine Chirazi, in: André Kuhn/Yvan Jeanneret, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 248 N. 3).
4.3.3. Die Botschaft des Bundesrats zu Art. 248 Abs. 1 StPO geht ähnlich dem französischen Gesetzestext von einem weiteren Verständnis des Begriffs Inhaber aus. Sie hält fest, dass die Person, in deren Händen sich die Aufzeichnungen oder Gegenstände tatsächlich befinden (bspw. die Bank) oder die rechtlich berechtigtist (bspw. der Inhaber des Bankkontos), als Inhaber gilt und einzig vorzubringen hat, eine Durchsuchung oder Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen (beispielsweise die betreffenden Gegenstände enthielten Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren) unzulässig (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1239). Die historische Auslegung spricht somit dafür, dass nicht nur der Inhaber im eng verstandenen Sinne, sondern auch derjenige, der "rechtlich berechtigt" ist, die Siegelung verlangen kann.
4.3.4. Unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ist auf den Zusammenhang zwischen Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 3 StPO sowie auf den Sinn und Zweck der Siegelung näher einzugehen.
Eine Durchsuchung erfolgt im Hinblick auf eine allfällige Beschlagnahme von relevanten Aufzeichnungen. Durch die Siegelung als Sofortmassnahme soll sichergestellt werden, dass von den Strafbehörden nichts durchsucht, zur Kenntnis genommen oder sonst wie verwendet wird, was gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO aus Geheimnisschutzgründen nicht beschlagnahmt werden darf. Da derartige Beschlagnahmeverbote die Kenntnisnahme durch die Strafbehörde verhindern sollen, sollte der Schutzbereich der Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO auf jenen der Beschlagnahme nach den Anforderungen von Art. 264 Abs. 3 StPO möglichst abgestimmt sein ( THOMAS MÜLLER / STEFAN GÄUMANN, Siegelung nach Schweizerischer StPO, Anwaltsrevue 6-7/2012, S. 290; THORMANN / BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 N. 50; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 248 N. 14). Dies aber wäre von vornherein nicht gewährleistet, wenn die Beschwerdeberechtigung im Rahmen von Art. 248 Abs. 1 StPO auf den Gewahrsamsinhaber der Aufzeichnungen beschränkt würde. In einem Fall wie dem zu beurteilenden, in dem der Inhaber kein Interesse an der Siegelung hat, würde so der berechtigten Person der wirksame Rechtsschutz verwehrt, da sie nicht legitimiert wäre, unter Hinweis auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 StPO die Siegelung zu verlangen. Sie könnte allenfalls erst später, bei der förmlichen Beschlagnahme, eine Siegelung erwirken, nachdem die Strafbehörde die Aufzeichnungen schon im Detail gesichtet hätte. Art. 264 Abs. 1 StPO wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin gehend präzisiert, dass das Beschlagnahmeverbot ungeachtet des Orts gilt, wo sich die Unterlagen befinden (vgl. AB 2007 N 990). Gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO kann jede (Geheimnis-) berechtigte Person die Unzulässigkeit der Beschlagnahme geltend machen, womit die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung, d.h. nach Art. 248 StPO, vorzugehen haben. Kommt es aber nicht auf den Auffindeort an, und umfasst der Kreis der Antragssteller jede berechtigte Person, so können auch andere Personen als der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft geheimnisschutz- und siegelungsberechtigt sein. Aus Art. 264 Abs. 3 StPO ergibt sich demnach, dass die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgeht und auch Personen erfasst, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes ist das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO daher auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 3 StPO gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abzustimmen (Keller, a.a.O., Art. 248 N. 6; gleicher Meinung Müller/Gäumann, a.a.O., S. 291 f.; Peter Burckhardt/ Roland M. Ryser, Die erweiterten Beschlagnahmeverbote zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses insbesondere im neuen Strafverfahren, AJP 2013 S. 165; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Strafprozessuale "Bank-Editionen": Die Rechtlosigkeit des Kontoinhabers und der beschuldigten Person, AJP 2012 S. 330 f.; in diesem Sinn auch Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des practiciens, 2012, N. 568; Edy Mely, Commentario CPP, Art. 248 N. 4; vgl. zudem Felix Bommer/Peter Goldschmid, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 264 N. 58, die festhalten, mit Blick auf den Sinn und Zweck des Siegelungserfordernisses könnten beschuldigte Personen auch dann die Siegelung verlangen, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen nicht in ihrer Herrschaftssphäre erfolgt sei).
4.3.5. Sind nach dieser Auslegung auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsinhaber sind, legitimiert, einen Antrag auf Siegelung zu stellen, so obliegt es der Strafbehörde, dafür zu sorgen, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht auch rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat sie vor einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören (Art. 247 Abs. 1 StPO). Nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung, noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen, hat sie aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen (Müller/Gäumann, a.a.O., S. 292; Keller, a.a.O., Art. 248 N. 7). Als Geheimnisschutzberechtigte kommen, wie dargelegt, zur Hauptsache die beschuldigte Person und Zeugnisverweigerungsberechtigte im Sinne von Art. 170-173 StPO in Betracht (vgl. Art. 264 Abs. 1 StPO und E. 2 hiervor). Im zu beurteilenden Fall steht die Durchsuchung von Datenträgern aus der Anwaltskanzlei des beschuldigten Beschwerdegegners in Frage, weshalb offensichtlich ist, dass dieser ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben könnte.
4.3.6. Das vorstehend Erwogene erscheint auch aus weiteren Rechtsschutzüberlegungen sachgerecht. Bei Entsiegelungen wird definitiv darüber entschieden, ob die Geheimnisinteressen, welche von der berechtigten Person angerufen werden, einer Durchsuchung durch die Strafbehörde entgegenstehen. Insofern ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig gegeben; dies gilt insbesondere, wenn eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zur Diskussion steht (Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen). Zudem hat das Bundesgericht in anderem Zusammenhang festgehalten, dass es aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen sinnvoll ist, den Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Strafbehörde in die Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und eine möglichst frühzeitige Klärung der Rechtslage (Urteil 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3). Würde man die Befugnis, die Siegelung zu verlangen, auf den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft beschränken, so wäre - wenn es sich nicht zugleich um einen Geheimnisschutzberechtigten handelte - ein hinreichender Rechtsschutz kaum gewährleistet. Hätte der Inhaber kein Siegelungsinteresse, so käme es gar nicht bzw. erst im Zuge einer Beschlagnahme und damit möglicherweise zu spät (vgl. E. 4.3.4 hiervor) zu einem Entsiegelungsverfahren. Selbst wenn der Inhaber der Sachherrschaft aber die Siegelung verlangen würde, könnte er gegen eine Entsiegelung trotz nicht wieder gutzumachendem Nachteil für den Geheimnisschutzberechtigten nicht mit strafrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangen, sofern ihm selbst nicht auch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Der Geheimnisschutzberechtigte wäre ebenfalls nicht beschwerdebefugt, da er am vorangehenden Verfahren nicht beteiligt gewesen wäre bzw. werden musste (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Konsequenzen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes und aus prozessökonomischen Gründen ist es auch im vorliegenden Verfahren angezeigt, die berechtigte Person, welche nicht gleichzeitig Inhaberin der Aufzeichnungen ist, bereits im Siegelungsverfahren zu beteiligen und nicht auf das Beschlagnahmeverfahren zu verweisen. Dies liegt nicht nur im Interesse der berechtigten Person, sondern auch in demjenigen der Strafbehörde, da hierdurch verhindert wird, dass diese Unterlagen durchsucht, die sie möglicherweise aufgrund eines Beschlagnahmeverbots nicht beschlagnahmen und nicht als Beweis verwerten kann.
4.3.7. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht diese Auslegung von Art. 248 Abs. 1 StPO nicht im Widerspruch zur bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Das Bundesgericht hat die Legitimationsfrage bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Immerhin hat es aber im Urteil 1B_136/ 2012 vom 25. September 2012 E. 4.4 erwogen, dass sowohl Art. 264 Abs. 3 StPO als auch Art. 248 Abs. 1 StPO das Siegelungsverfahren vorsehen, wenn die betroffene berechtigte Personsich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Im Urteil 1B_309/2012 E. 5.11 (in: Pra 2013 Nr. 19 S. 157) hat das Bundesgericht neben anderen Verfahrensbeteiligten auch einen Rechtsanwalt als legitimiert erachtet, für nicht in seiner Anwaltskanzlei, sondern in den Geschäftsräumlichkeiten zweier Firmen sichergestellte Anwaltskorrespondenz die Siegelung zu verlangen.
Aus den beiden in der Beschwerde (S. 6) angeführten Bundesgerichtsurteilen kann die Beschwerdeführerin demgegenüber nichts für ihre Position ableiten. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1B_637/ 2012 vom 8. Mai 2013 musste die Frage, ob auch ein Nicht-Inhaber berechtigt ist, die Siegelung zu verlangen, nicht entschieden werden. Im Urteil 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 hat das Bundesgericht erwogen, der Beschuldigte sei als Kontoinhaber von der beantragten Entsiegelung und Durchsuchung immerhin mittelbar betroffen. Soweit er eigene Geheimhaltungsinteressen, insbesondere Privat- und Berufsgeheimnisse anrufe, die einer Entsiegelung entgegenstehen könnten, sei sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung grundsätzlich zu bejahen (vgl. Urteil 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). Da die Inhaberin (eine Bank) die Siegelung verlangt hatte und gestützt darauf das Entsiegelungsverfahren (unter Beteiligung des Beschuldigten) durchgeführt wurde, bildete die Frage, ob der Beschuldigte legitimiert gewesen wäre, selbstständig die Siegelung zu verlangen, nicht Streitgegenstand.
4.3.8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdegegner selbst beschuldigt ist und sich deshalb insoweit nicht mit Erfolg auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO berufen kann, nicht zur Folge, dass ihm die Legitimation abzusprechen ist.
Eine beschuldigte Person kann nach dem Gesagten die Siegelung verlangen (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., und hierzu E. 4.3.4 hiervor) und das blosse Geltendmachen schutzwürdiger Geheimnisse genügt, dass die Strafbehörde die Unterlagen zu versiegeln hat, was vorliegend auch geschehen ist. Die Beschwerdeführerin ist mithin korrekt vorgegangen. Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N. 7, mit Hinweis auf BGE 121 I 240 E. 1 S. 241 ff.; siehe auch E. 6.4 hiernach). Einen hinreichenden Tatverdacht vorausgesetzt, dürfen die Aufzeichnungen eines beschuldigten Rechtsanwalts so weit durchsucht werden, als dadurch das Berufsgeheimnis als gesetzlich geschütztes Klientengeheimnis unbeteiligter Dritter nicht verletzt wird. Die Durchsuchung ist mithin nur unter Wahrung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Kundengeheimnisse zulässig, was zum Beispiel durch Unkenntlichmachen der Namen der Klienten oder Ersatz derselben durch Codes geschehen kann (Keller, a.a.O., Art. 248 N. 35 f., mit Hinweis auf BGE 132 IV 63 E. 4.6 S. 67 f.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen Treu und Glauben respektive das Fairness-Gebot und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Entsiegelungsgesuch habe sie am 7. Februar 2013 gestellt, und der Beschwerdegegner habe am 1. März 2013 hierzu Stellung genommen. Ihre Replik datiere vom 22. März 2013. Diese Eingabe habe die Vorinstanz dem Beschwerdegegner am 27. März 2013 mit der Bemerkung zur Vernehmlassung zugestellt, nach Eingang seiner Duplik werde "das Verfahren voraussichtlich mit einer Triage (im Beisein der Beteiligten) fortgesetzt". Die Beschwerdeführerin betont, aufgrund dieser Feststellung habe sie damit rechnen dürfen, dass die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejahen werde. Indem die Vorinstanz nach Eingang der Duplik des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2013 das Entsiegelungsgesuch mit der Begründung abgewiesen habe, es fehle ein hinreichender Tatverdacht, sei sie treuwidrig vorgegangen und habe zugleich ihren Gehörsanspruch missachtet.
5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, sodass sich die Beschwerdeführerin hinreichend äussern konnte. Diese hat (als nicht beschuldigte Person) von vornherein keinen Anspruch auf das letzte Wort, und es hat sich vorliegend für die Vorinstanz angesichts des im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) auch nicht aufgedrängt, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) liegt damit nicht vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 9 BV) angelastet werden. Die Ankündigung, das Verfahren werde voraussichtlichmit einer Triage (im Beisein der Beteiligten) fortgesetzt, bedeutet eine zulässige provisorische Einschätzung der Prozesslage. Hieraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen erfolgten diese Ausführungen der Vorinstanz erst nach Eingang der Replik der Beschwerdeführerin, sodass auch nicht gesagt werden kann, diese habe sich wegen des Hinweises in ihren Eingaben mit einem blossen Verweis auf die Anklageschrift begnügen und auf eine Erörterung des Tatverdachts verzichten dürfen (siehe hierzu sogleich E. 6).
6.
In der Sache ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) umstritten.
6.1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies die von der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2009 gegen den Beschwerdegegner wegen mehrfacher Vergehen gegen das UWG erhobene Anklage mit Entscheid vom 7. Juni 2012 an die Beschwerdeführerin zurück. Die Rückweisung wurde damit begründet, aus der Anklageschrift gehe nicht in genügend spezifizierter und klarer Weise hervor, wer wann wo und was gemacht habe, das strafbar sein könnte; es sei bei jedem einzelnen der als Mittäter oder Gehilfen Beschuldigten klar darzulegen, welches Verhalten als Täterschaft oder als Teilnahme betrachtet werde. Zur Ergänzung gehöre auch, die offensichtlich falschen Aktenhinweise in der Anklageschrift zu korrigieren. In der Folge dehnte die Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei aus (vgl. auch Sachverhalt lit. A. hiervor).
6.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht verneint. Die Anklageschrift vom 15. Dezember 2009, auf welche sie zur Begründung des Tatverdachts verwiesen habe, gebe ein umfassendes Bild des Ende 2009 bestehenden und seither unveränderten Kenntnis- und Aktenstands. Dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Anklageschrift mit Entscheid vom 7. Juni 2012 zurückgewiesen habe, weil eine klare Zuordnung von Beschuldigten zu konkreten Tathandlungen fehle und einige Aktenhinweise unvollständig seien, hindere die Bedeutung und den Wert der Anklageschrift nicht derart, dass sie als "non-valeur" bezeichnet werden müsste. Dass 2009 einzig UWG-Widerhandlungen angeklagt worden seien, stehe einer Ausdehnung der Strafverfolgung auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei nicht entgegen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt (S. 40-64) ordentlich auf die geltend gemachten Tatbestände zu überprüfen.
6.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe im Entsiegelungsgesuch vom 7. Februar 2013 zur Begründung des Tatverdachts pauschal auf die rund 200-seitige Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 verwiesen. Es erscheine äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführerin hierdurch ihrer Substanziierungspflicht genügt habe. Jedenfalls aber reiche ein pauschaler Verweis auf eine Anklageschrift dann nicht aus, wenn diese wie im zu beurteilenden Fall aufgrund erheblicher formeller und inhaltlicher Mängel zurückgewiesen worden sei.
Hinzu komme, dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerdeführerin im Entscheid vom 7. Juni 2012 darauf hingewiesen habe, dass sich in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Handlungen die Frage der Verjährung stelle; ein Einwand, den nun auch der Beschwerdegegner vorbringe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Entsiegelungsgesuch vom 7. Februar 2013 zu diesem Aspekt nicht geäussert. Eine summarische Prüfung ergebe, dass sich die dem Beschwerdegegner in der Anklage vorgeworfenen UWG-Vergehen auf den Zeitraum vom 2. Juli 2003 bis zum 16. Mai 2006 erstreckten, womit allfällige Taten seit dem 16. Mai 2013 absolut verjährt seien.
Schliesslich seien aus dem in der Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 umschriebenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht haben sollte. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Ausarbeitung der rund 200-seitigen Anklageschrift intensiv mit den möglichen strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners beschäftigt und hätte die fraglichen Tatbestände zweifellos zur Anklage gebracht, wenn hinreichende Verdachtsgründe bestanden hätten.
6.4. Ein Entsiegelungsgesuch ist zu begründen. Zur Darlegung eines hinreichenden Tatverdachts muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumption unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Hierzu müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. Ein bloss pauschaler Hinweis auf eingereichte Akten reicht nicht aus. Im Entsiegelungsgesuch für Aufzeichnungen eines Berufsgeheimnisträgers muss durch die Strafbehörde zudem aufgezeigt werden, inwiefern eine Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält, in welchem Ausmass der Anwalt selbst in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte und warum die Akten für die Untersuchung relevant sein sollen (vgl. Keller, a.a.O., Art. 248 N. 39 f.). Im Entsiegelungsverfahren klärt das Gericht vorerst, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Grundsatz gegeben sind (konkreter Tatverdacht, kein absolut geschütztes Geheimnis, Verhältnismässigkeit, potenzielle Tauglichkeit etc.). Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Entsiegelungsgesuchs sind die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen (prima facie legal erhobenen) Untersuchungsergebnisse zu würdigen (Keller, a.a.O., Art. 248 N. 44).
6.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Mit ihrem pauschalen Verweis auf die als mangelhaft zurückgewiesene Anklage vom 15. Dezember 2009 ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist aber auch nicht derart offenkundig, dass er nicht näher dargelegt zu werden brauchte.
Stellt sich die Frage, ob Prozesshindernisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen. Steht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Delikt verjährt ist, erweist sich die Anordnung von Zwangsmassnahmen als nicht gerechtfertigt (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 197 N. 9). Die letzte dem Beschwerdegegner in der Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 vorgeworfene Tathandlung datiert vom 16. Mai 2006. Die absolute Verjährungsfrist beträgt sieben Jahre (vgl. Art. 23 UWG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), womit die Verjährung mutmasslich am 16. Mai 2013 eingetreten ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, aus der Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 ergebe sich ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei. Dies aber ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin räumt ein, seit der Anklageerhebung hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten Geldwäscherei bildeten jedoch nicht Gegenstand der Anklage, da die Beschwerdeführerin damals offenbar davon ausging, es fehle an einem die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht. Dementsprechend wurden denn auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale in der Anklage nicht thematisiert, weshalb sich ein hinreichender Tatverdacht nicht mit dem blossen Hinweis auf die Anklageschrift vom 15. Dezember 2009 begründen lässt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen (Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner
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