Mit einheitlichem und effektivem Vorgehen der Strafjustiz soll an der EURO 08 sichergestellt werden, dass Straftäter nach ihrer Tat einer umgehenden Bestrafung zugeführt werden und dass ihre weitere Präsenz an den Spielen verhindert wird. Ausländische Straftäter ohne Wohnsitz in der Schweiz werden kompromisslos ausgeschafft.
Thomas Hug
Arbeitsgruppe EURO 08 Strafjustiz
Auf Anregung des schweizerischen Projektleiters Sicherheit EURO 08, Martin Jaeggi, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz eine besondere Arbeitsgruppe für Belange der Strafjustiz im Gesamtbereich der Sicherheit an der EURO 08 eingesetzt. Unter der Leitung von Dr, Thomas Hug, Erster Staatsanwalt des Kantons Basel - Stadt, erarbeiteten massgebende Vertreter der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte aus den Austragungskantonen einheitliche Richtlinien für ein effektives und rasches Vorgehen der Strafjustiz im Rahmen des Gesamtkonzepts für die Sicherheit an der EURO 08.
Auftrag der Arbeitsgruppe bildete die Erarbeitung von Massnahmen, um bei typischen Straftaten nach einheitlichen Richtlinien Sicherheitsleistungen zu erheben, ein rasches erstinstanzliches Verfahren zu gewährleisten und ausländische Straftäter unmittelbar anschliessend in ihre Heimatstaaten zurückzuführen.
Zielsetzung
Die justiziellen Massnahmen während der EURO 08 bezwecken, festgestellte Straftäter von der weiteren Teilnahme an allen Anlässen der Euro 08 und damit von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies wird erreicht, indem schweizerische Straftäter ab ihrer Festnahme bis zu dem innert weniger Tage zu fällenden erstinstanzlichen Entscheid in Haft bleiben. Ausländische Straftäter mit Wohnsitz im Ausland sitzen nach dem erstinstanzlichen Entscheid bis zur anschliessenden Ausweisung weiter ein.
Kurz zusammengefasst, sollen alle sich korrekt verhaltenden Besucher und Gäste der EURO 08 den Anlass unbeschwert und in vollen Zügen geniessen können, während festgestellte Straftäter verzugslos verfolgt und bestraft sowie von der weiteren Anwesenheit an den Spielen ausgeschlossen werden.
vorgesehene Massnahmen der Strafjustiz
In einem Katalog wurden verschiedene Straftaten aufgelistet, die erfahrungsgemäss an und im Umfeld von Sportgrossanlässen begangen werden, Die Liste reicht von durch Hooligans begangene Sachbeschädigungen,Tätlichkeiten Körperverletzungen und Landfriedensbruch über Vermögensdelikte wie Ticketbetrug bis hin zur Verwendung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen.
Bei all diesen Delikten hat die Polizei grundsätzlich sofort nach der Festnahme zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und der Verfahrenskosten mit einheitlichen Formularen in bar oder mit Kreditkarte zahlbare Sicherheitsleistungen von je Fr. 1000.-- zu erheben.
Die Angeschuldigten sind sodann durch die Strafverfolgungsbehörden innert weniger Tage einer erstinstanzlichen Beurteilung zuzuführen und bis dahin bei Vorliegen von Haftgründen in Haft zu behalten.
Als Haftgrund dürfte meistens Fortsetzungsgefahr gegeben sein. Das Verfahren gegen schweizerische wie gegen ausländische Angeschuldigte ist grundsätzlich gleich auszugestalten. Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz sind anschliessend an den erstinstanzlichen Entscheid sofort und ohne vorherige Entlassung fremdenpolizeilich auszuschaffen.
Wichtig, allerdings nicht im direkten Einflussbereich der Strafjustiz ist dabei das Erfordernis, dass die Frenidenpolizeibehörden der Austragungskantone die Ausschaffungen von in erster Instanz verurteilten Straftätern unverzüglich und ohne vorherige Entlassung auch vornehmen.
Ebenfalls nicht in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden liegt die Anordnung von Polizeigewahrsam gegen Personen, welche noch vor der Begehung allfälliger Straftaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihr Verhalten ernsthaft geährden. In den meisten Kantonen hat dir Polizei die Kompetenz, solche Personen vorübergehend bis zu 24 Stunden in Gewahrsam zu nehmen. Anlässlich der Weltmeisterschaft 2006 war die Polizei in Deutschland zur Vermeidung von Ausschreitungen verschiedentlich mit der Lage konfrontiert, Hunderte von gewaltbereiten Personen verzugslos in Polizeigewahrsam nehmen zu müssen. Dies erfordert hinsichtlich personeller Ressourcen, Transportkapazität und bereitgestellter Haftplätze erhebliche organisatorische und logistische Vorbereitungen.
Fazit
Es ist erfreulich, dass sich die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der Austragungskantone trotz teilweise völlig unterschiedlicher kantonaler Strafprozessordnungen für die EURO 08 auf ein einheitliches Verfahren nach ebensolchen Grundsätzen einigen konnten und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit an der EURO 08 leisten. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe hat aber einmal mehr auch deutlich gezeigt, dass die voraussichtlich Anfang 2010 in Kraft tretende, einheitliche schweizerische Strafprozessordnung gerade auch für die Bewältigung solcher kantonsübergreifender Anlässe dringend erforderlich ist.
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