Des Gesetzes Ohr am fremden Handy

19. November 2012

NZZ online

Die Staatsanwaltschaft darf auch Telefonanschlüsse überwachen, die mit einer mutmasslichen Straftat nichts direkt zu tun haben. Das Bundesgericht erlaubt die Überwachung, wenn erwartet wird, dass der überwachte Anschluss zu einem mutmasslichen Täter führt.

Lausanne Die Staatsanwaltschaft darf auch den Telefonanschluss einer unbescholtenen Drittperson überwachen lassen, wenn zu erwarten ist, dass ein gesuchter mutmasslicher Straftäter dort anrufen wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts im Zusammenhang mit einer Untersuchung wegen geplanter und versuchter Raubüberfälle hervor. Der gesuchte Hauptverdächtige verwendet nicht ein auf ihn registriertes Handy, sondern ein der Polizei unbekanntes Gerät. Da er damit höchstwahrscheinlich regelmässig mit seiner an den Straftaten nicht beteiligten Freundin telefoniert, wurde jetzt die Überwachung ihres Telefons erlaubt. Das gilt allerdings nur, bis der Verdächtige anruft. Danach müssen die Telefonate über seinen Anschluss abgehört werden.

Die neue Strafprozessordnung erlaubt die Überwachung des Telefonanschlusses einer unbeteiligten Drittperson, wenn der Beschuldigte diesen wie seinen eigenen benutzt oder wenn die Drittperson für ihn bestimmte Mitteilungen entgegennimmt (Art. 20 lit. b). Ob ein solcher Anschluss auch abgehört werden darf, wenn bloss erwartet wird, dass der Beschuldigte darauf anruft, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen.

Laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung rechtfertigt es sich indes, in Anlehnung an die Praxis zu den früheren gesetzlichen Regelungen die Überwachung eines Drittanschlusses auch dann zuzulassen, wenn der Beschuldigte höchstwahrscheinlich regelmässig mit einem unbekannten Gerät darauf anruft. Es gehe lediglich darum, «Erkenntnisse zu gewinnen, die an sich auch durch Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten erlangt werden könnten, wenn eine solche technisch möglich wäre». Aus Sicht des höchsten Gerichts soll so verhindert werden, dass sich mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel des Telefons einer Überwachung entziehen.

Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Ermittler nicht Informationen erlangen, die mit der Untersuchung gar nichts zu tun haben. Sodann «ist die Abhörung des Drittanschlusses abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann». Und das sollte in aller Regel bereits nach kurzer Zeit möglich sein.

 

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