Schweiz darf straffälligen Mann nicht ausschaffen

8. Juli 2014

Der Asylantrag eines Ecuadorianers wurde wegen mehrerer Delikte abgelehnt. Laut dem Europäischen Gerichtshof darf die Schweiz den Mann nicht zurückschicken, weil seine Familie hier lebt.

Ein Ecuadorianer darf trotz strafrechtlicher Verurteilungen nicht in seine Heimat ausgewiesen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Das Recht auf Familienleben sei höher zu gewichten als das Sicherheitsinteresse der Schweiz.

Die Strassburger Richter kamen zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Interessenabwägung in diesem Fall nicht korrekt vorgenommen hat, wie dem am Dienstag publizierten Urteil zu entnehmen ist. So sollte der Mann, Ehemann einer ebenfalls in Genf wohnhaften Ecuadorianerin und Vater einer gemeinsamen Tochter, in sein Heimatland ausgewiesen werden. Die Familie hatte vergeblich Asyl beantragt.

Seit 2009 keine Delikte

Als Grund für die Nichterteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung nannten die Behörden seine total vier Verurteilungen wegen Hehlerei und wegen eines Strassenverkehrsdeliktes. Begangen hatte der Ecuadorianer die Taten zwischen 2005 und 2009. Die höchste Strafe betrug neun Monate Haft auf Bewährung. Seit 2009 beging er keine weiteren Delikte.

Zwar leben die Eheleute voneinander getrennt, sie pflegen aber Kontakt miteinander und die Frau unterstützt ihren Mann bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Ausserdem beteiligt sich der Ecuadorianer aktiv an der Erziehung seiner 1999 geborenen Tochter.

Der Gerichtshof für Menschenrechte kommt zum Schluss, dass eine Ausweisung des Mannes dazu führen würde, dass der Kontakt zu seiner Tochter stark eingeschränkt würde. Und auch die Beziehung zur Ehefrau fällt gemäss Strassburger Gericht unter den Artikel 8 der Menschenrechtskonvention, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch