Kurz vor der Frühjahrssession 2015, in welcher dar Nationalrat das Nachrichtendienstgesetz (NDG) beraten wird, gerät der Gesetztesentwurf unter Druck. Konkret geht es um das Zusammenspiel von präventiver Überwachung und Strafverfolgung.
Während Befürworter befürchten, dass der Staatsschutz Erkenntnisse nicht rechtzeitig an Strafverfolgungsbehörden weitergeben wird, um Straftaten zu verhindern, merkt eine handvoll Rechtsexperten, dass Erkenntnisse aus präventiver Überwachung nicht als Beweis im Strafverfahren zulässig sind, wenn sie unter Verletzung der Privatsphäre einer Person beschafft wurden. Diese Problem wurde allerdings bereits in der Vernehmlassungsantwort zum NDG von grundrechte.ch vom 20. Juni 2013 thematisiert:
Nicht nur soll also auf einen Anfangsverdacht verzichtet werden, vielmehr sollen ohne Anfangsverdacht noch einschneidendere Mittel als die, welche die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung haben, zur verdeckten Ermittlung im Geheimbereich von Personen zulässig sein, um eventuell strafprozessuale Beweise zu beschaffen. Art. 55 NDG ist nichts anderes als eine Legalisierung von «Fishing Expeditions» als Grundlage im Strafverfahren und somit klar verfassungswidrig, vgl. BGE 6B_849/2010 vom 14. April 2011 (Badenfahrt) und andere, er widerspricht auch der EMRK resp. deren Auslegung durch den EGMR (Urteil Klass).
Da 2015 ein Wahljahr ist, ist auch denkbar, dass lediglich ein bisschen Staub aufgewirbelt werden soll, um die Beratung dieses Gesetzes nach die Wahlen im Herbst zu verschieben.
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