Im Frühjahr 2014 nahm das Nachfolgesystem des ISIS als Teil des neuen Systems IASA NDB seinen Betrieb auf. Im früheren ISIS war eine Textsuche in den abgelegten Meldungen absichtlich verunmöglicht worden, indem die eingehenden Meldungen in einer Form erfasst wurden, die technisch keine Texterkennung erlaubte (Bilddaten). Bis Ende 2013 war diese Einschränkung auch explizit auf Verordnungsstufe festgehalten worden.
Eine Textsuche war nur in einem Kurztext möglich, in welchem die Meldung bei der Datenerfassung zusammengefasst werden konnte. Wurde eine registrierte Person gelöscht, so musste nicht nur ihr Datenbankobjekt gelöscht, sondern auch jede namentliche Erwähnung aus den Kurztexten entfernt werden. Daraus resultierte ein zusätzlicher Aufwand für die Qualitätskontrolle.
Mit dem neuen System IASA NDB schuf der NDB die technischen Grundlagen, um Freitextsuchen über den gesamten Datenbestand in den Teilsystemen ISIS und ISAS sowie in der Dokumentenablage, in welcher alle eingegangenen Meldungen in Originalform gespeichert bleiben, durchführen zu können. Für Meldungen, die in ISIS abgelegt werden, wurde die Suchfunktion jedoch nicht aktiviert.
Am 3. Juni 2015 teilte der Direktor des NDB der GPDel schriftlich mit, dass der NDB die Möglichkeit von Textsuchen auch auf den ISIS-Teil von IASA NDB ausweiten wolle. Der Direktor des NDB erachtete diesen Schritt als rechtlich vertretbar und sachlich gefordert, bat aber trotzdem um eine Mitteilung der GPDel, falls diese Vorbehalte gegen ein solches Vorgehen hege.
Die GPDel beschloss daraufhin, sich das neue System IASA NDB und seine Suchfunktionen vor Ort beim NDB demonstrieren zu lassen. Insbesondere sprach die Delegation auch mit Mitarbeitenden des NDB, welche für die Erfassung, Qualitätssicherung und Auswertung der ISIS-Daten zuständig sind.
Nach dem Besuch befasste sich die GPDel vor allem mit der Frage, welche Anforderungen sich an eine Freitextsuche aus der in Artikel 15 BWIS vorgeschriebenen Qualitätssicherung ergeben würden. Insbesondere ging es darum, ob - nach Löschung einer in ISIS als Datenbankobjekt registrierten Person - mittels Freitextsuche immer noch Daten zu dieser Person in den abrufbaren Meldungen gefunden werden dürfen.
Zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage liess die GPDel vom BJ ein Gutachten erstellen. Laut diesem wäre eine Volltextsuche in Meldungen, welche in ISIS bearbeitet werden, mit Artikel 15 BWIS nur dann vereinbar, wenn bei der Löschung einer Person aus ISIS auch alle Textpassagen über sie aus den durchsuchbaren Meldungen gelöscht würden. Ausserdem wäre das Auskunftsrecht von Artikel 18 BWIS uneingeschränkt auf alle Personen anzuwenden, die mittels Freitextsuche in ISIS gefunden werden könnten.
Am 4. November 2015 antwortete die GPDel dem Direktor des NDB, dass primär die Leitung des Dienstes die Verantwortung dafür trage, dass die bestehenden und zukünftigen technischen Möglichkeiten von ISIS den gesetzlichen Rahmen respektierten. Sollte allerdings die Oberaufsicht inskünftig die technische und organisatorische Umsetzung einer Freitextsuche in den Meldungen von ISIS zu beurteilen haben, würde sie sich bis zum Inkrafttreten des NDG massgeblich an den vom BJ erhaltenen Antworten orientieren.
Beachten würde die GPDel zudem auch das Gutachten des BJ vom 2. Juni 2009 zur Auslegung von Artikel 3 BWIS, das sie selber im Verlauf ihrer ISIS-Inspektion eingeholt hatte. Aufgrund dieses Gutachtens waren mit der BWIS-Revision von 2011 die Regeln für die personenbezogene Erschliessung von Informationen über die politische Betätigung und die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit präzisiert worden.
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