Medienmitteilung SiK-S zum Nachrichtendienstgesetz
Angesichts der Veränderung der Bedrohungslage, der technischen Entwicklungen und des aggressiver gewordenen Umfelds erachtet es die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates (SiK-S) für notwendig, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erweiterte Kompetenzen einzuräumen, damit dieser seine präventiven Aufgaben wahrnehmen kann. Im Gegenzug beantragt die SiK-S, die Aufsicht über den NDB stark auszubauen.
Die SiK-S beschloss an ihrer Sitzung vom 31. März 2015 einstimmig, ihrem Rat zu beantragen, auf die Vorlage zum Nachrichtendienstgesetz einzutreten. Sie führte die Detailberatung an ihren Sitzungen vom 28. April und am 19. Mai 2015 fort und stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen zu.
Zu wichtigen Punkten fällte die Kommission folgende Beschlüsse:
Die Kommission beantragt einstimmig, den Begriff der besonderen Lagen im Gesetz nicht zu verwenden (Art. 3 E-NDG). Vielmehr sollen die Tatbestände, bei denen der Bundesrat dem NDB zusätzliche Aufträge erteilen kann, enger umschrieben und neu unter dem Titel Wahrung wichtiger Landesinteressen zusammengefasst werden.
Sowohl bei der Weitergabe von Personendaten an inländische wie auch an ausländische Behörden beantragt die SiK-S, bedeutende Präzisierungen vorzunehmen (Art. 19, 24, 59 und 60 E-NDG). So hat die SiK-S namentlich den Zeitpunkt der Weitergabe der Daten an die inländischen Behörden klarer geregelt, was auch der besseren Abgrenzung zwischen der Tätigkeit des NDB und den Schweizer Strafverfolgungsbehörden dienlich ist. Für die Datenweitergabe an ausländische Behörden hat die Kommission neu einen Kriterienkatalog definiert.
Bezüglich der Identifikation und Befragung von Personen (Artikel 23 E-NDG) beantragt die SiK-S eine eindeutigere Festschreibung des Grundsatzes, dass die Anhaltung von Personen durch den NDB veranlasst werden kann, diese aber durch Angehörige des Polizeikorps durchgeführt wird. Die Kommission möchte dadurch einen Widerspruch in der nationalrätlichen Fassung aufheben.
Die Arten der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (Artikel 25 E-NDG) sollen aus Sicht der Kommission wie vom Bundesrat vorgeschlagen übernommen werden. Eingehend diskutiert wurde in diesem Zusammenhang auch die völkerrechtliche Problematik des Eindringens in Computersysteme im Ausland (Artikel 36 E-NDG) sowie die Definition von „politisch heiklen Fällen“, bei welchen gemäss des Entwurfs des Bundesrates die Zustimmung der Chefin oder des Chefs des VBS eingeholt werden sollte. Aus Sicht der Kommission ist diese Definition unklar; eine starke Mehrheit (12 zu 1 Stimmen) möchte deshalb die Informationsbeschaffung durch das Eindringen in Computersysteme im Ausland ebenfalls den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen gemäss Artikel 25 unterstellen. Zusätzlich entschied sich die Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten (6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung) dazu, auch das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton (z.B. durch Drohnen) von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, dem Genehmigungsverfahren zu unterstellen.
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens soll aus Sicht der Kommission präzisiert werden (Artikel 28). Dabei soll namentlich die Entscheidungskompetenz über das Genehmigungsverfahren von der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes auch an eine andere Richterin oder einen Richter dieses Gerichts übertragen werden können. Ebenso soll die Gerichtspräsidentin oder der –präsident im Rahmen der Entscheidfindung die Anhörung des NDB anordnen können.
Mit knapper Mehrheit (6 zu 5 Stimmen) lehnte die Kommission einen Antrag ab, der darauf abzielte, den NDB vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen. Die Kommissionsmehrheit erachtet die vom Bundesrat vorgeschlagene Kompromisslösung, in der nur die Informationsbeschaffung des NDB vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen ist, als angebracht (Art. 66 E-NDG). Aus Sicht der Minderheit erschwert die Unterstellung des NDB unter das Öffentlichkeitsprinzip dessen Arbeit hingegen zu sehr.
Die SiK-S unterstützt die gesetzliche Verankerung eines Organisationsverbotes (Art. 72a E-NDG). Allerdings möchte sie die strafrechtlichen Teile davon im Strafgesetzbuch verankern. Insbesondere will die Kommission aber – im Gegensatz zum Nationalrat –, dass auch beim Organisationsverbot Rechtswege offen sind. Einstimmig beantragt sie entsprechende Anpassungen von Art. 79 E-NDG.
Die Aufsicht über den NDB soll deutlich verstärkt werden. Zu diesem Zweck beantragt die Kommission die Schaffung einer selbständigen und unabhängigen nachrichtendienstlichen Aufsicht, die dem VBS nur administrativ zugeordnet ist. Diese Aufsicht sorgt für die Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit im VBS auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. Ihr jährlicher Kontrollplan soll mit der parlamentarischen Aufsichtstätigkeit abgestimmt werden (Art. 74 E-NDG). Zusätzlich soll die bereits bestehende Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung neu auch im Bereich der Kabelaufklärung Kompetenzen erhalten. Namentlich soll sie den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Aufträge zur Kabelaufklärung beaufsichtigen können (Art. 75 E-NDG). Weiter beantragt die SiK-S mehrere Massnahmen, die einerseits dem Bundesrat und der Geschäftsprüfungsdelegation eine verstärkte Aufsicht und Kontrolle des NDB ermöglichen (Art. 76 E-NDG) und andererseits sicherstellen, dass die kantonale Dienstaufsicht gegenüber der heutigen Rechtslage nicht geschwächt wird (Art. 78 E-NDG). Im Sinne einer längerfristigen Massnahme beantragt die Kommission schliesslich, den Bundesrat zu beauftragen, Bericht zu erstatten und Massnahmen aufzuzeigen, ob und wie eine Aufsicht über den NDB ausserhalb der Bundesverwaltung eingerichtet werden soll und wie diese auszugestalten sei. Die entsprechende Motion hat die Kommission einstimmig verabschiedet.
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