Am 29. November 2013 verabschiedete der Bundesrat die vierte Revision der ISVNDB. Seit der Schaffung des NDB bestimmt diese Verordnung die Regeln für die Datenbearbeitung in den verschiedenen Informationssystemen des NDB, insbesondere auch in ISIS.
Revidiert wurde auch Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung, der nun bestimmt, dass die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeitenden «beurteilen, ob eine Information Rückschlüsse auf die Staatsschutzrelevanz der von der Information betroffenen Person oder Organisation zulässt. Ist dies der Fall, geben sie die Daten in ISIS ein».
Damit hob der Bundesrat die Änderung von Artikel 29 Absatz 2 ISV-NDB wieder auf, die er am 9. Dezember 2011 vorgenommen hatte, um die Empfehlung 8 der GPDel umzusetzen. Damals übertrug der Bundesrat fast wortgetreu die Änderung, welche die GPDel verlangt hatte, ins Ausführungsrecht.
In ihrem ISIS-Bericht hatte die GPDel nämlich kritisiert, dass Daten zu einer Person in ISIS auch dann noch weiterbearbeitet worden waren, als beispielsweise die Meldung ihres Todes oder der explizite Hinweis eines kantonalen Staatschutzorgans, die Person sei aus einer extremistischen Gruppe ausgetreten, bereits vorlag.
Die neueste Formulierung von Artikel 29 Absatz 2 ISV-NDB verlangt letztlich, dass bei der Erfassung einer neuen Information nur beurteilt wird, ob diese ausreichend relevant ist, um erfasst werden zu dürfen. Empfehlung 8 verlangte hingegen zwingend eine Beurteilung, ob eine solche Information im Zusammenhang mit den übrigen gespeicherten Meldungen zu einer Person die Staatsschutzrelevanz letzterer allenfalls auch insgesamt verneint. In diesem Fall dürfte diese Person nicht mehr in ISIS registriert bleiben.
Die neue Formulierung von Artikel 29 Absatz 2 ISV-NDB macht nun die bisherige Vorschrift, wonach eine neue Information nicht nur für sich allein genommen, sondern auch hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Einschätzung der Staatschutzrelevanz der sie betreffenden Person zu beurteilen sei, wieder rückgängig. Die GPDel hat wenig Verständnis für derartige Pannen bei der Rechtsetzung und erwartet, dass dieses legislative Versehen rasch behoben wird.
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