Seit der Bundesrat Ende 2009 das Ausführungsrecht zum ZNDG erliess, hat sich die GPDel kritisch mit den dort enthalten Bestimmungen zur Datenbearbeitung auseinandergesetzt. Da Artikel 19 V-NDB die Ablage der Informationen, die der NDB einerseits über das Ausland und anderseits aufgrund des BWIS beschafft hat, nicht abschliessend regelte, musste der NDB das Verfahren im Verlauf des Jahres 2010 in einer internen Kriterienliste konkretisieren (Art. 19 Abs. 4 V-NDB). Darin sah der NDB vor, dass eine Information sowohl in ISIS als auch in ISAS abgelegt werden konnte.
Wie die GPDel gestützt auf ein Gutachten des BJ feststellte, verletzt diese Praxis jedoch Artikel 6 ZNDG, wenn eine Information, die gestützt auf das BWIS beschafft wurde, nicht nur in ISIS, sondern auch in ISAS abgelegt wird. Gemäss dem erwähnten Gesetzesartikel müssen die Vorschriften des BWIS bezüglich Erfassungskontrolle, periodischer Qualitätssicherung und Aufbewahrungsfristen ohne Ausnahme auf alle BWIS-Daten angewandt werden. Diese BWIS-Vorschriften gelten jedoch nur für Daten, die in ISIS gespeichert werden. Werden BWIS-Informationen aufgrund der Praxis der Doppelablagen auch in ISAS abgelegt, unterstehen sie dort nicht mehr den BWIS-Vorschriften, sondern den weniger strengen Vorgaben von Artikel 5 ZNDG.
Als der NDB trotz Vorbehalten der VBS-internen ND-Aufsicht an dieser Praxis festhielt, schrieb die GPDel im Juni 2012 dem Vorsteher des VBS, dass der NDB mit dieser «nicht rechtmässigen Praxis» «wissentlich die Bestimmungen von Artikel 6 ZNDG missachtete». In seinem Antwortschreiben vom 3. Juli 2012 erhielt die GPDel vom Vorsteher VBS die Zusicherung, dass er die Frage der Ablage von BWIS-Daten in ISAS einer abschliessenden Regelung zuführen werde, nachdem die ND-Aufsicht ihre Nachfolgeprüfung gemäss Inspektionsprogramm 2012 abgeschlossen habe.
Im April 2013 nahm die GPDel das Resultat der Nachfolgeprüfung der ND-Aufsicht zur Kenntnis. Während die ND-Aufsicht die Praxis des NDB nicht als rechtmässig bezeichnen konnte, wollte der NDB die Doppelablage von Informationen in ISIS und ISAS weiterführen. Die ND-Aufsicht schlug deshalb vor, mit dem NDB unter Beizug des BJ und des EDÖB die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Doppelablagen an einem «runden Tisch» endgültig bis im Herbst 2013 zu klären (vgl. Ziff. 4.2.3).
Am «runden Tisch» vom 10. Juni 2013 wurde vereinbart, dass der NDB prüfen soll, ob die Doppelerfassungen in ISIS und ISAS für die Aufgabenerledigung des Dienstes zwingend notwendig seien. Zudem beschloss das VBS, dass im Rahmen der laufenden Teilrevision des ZNDG neue Bestimmungen eingeführt werden sollten, um Doppelerfassungen auf formellgesetzlicher Stufe zu regeln.
Die Botschaft zur ZNDG-Revision wurde vom Bundesrat am 14. August 2013 verabschiedet. Der Bundesrat schlug eine neue Bestimmung vor, die unter bestimmten Bedingungen die von der GPDel kritisierten Doppelerfassungen erlaubt. Nach dem Vorschlag des Bundesrats waren aber Daten, die in ISIS und ISAS erfasst wurden, nach den Vorgaben der ISIS-Qualitätskontrolle zu überprüfen. Damit würde Artikel 6 ZNDG in seiner ursprünglichen Bedeutung eingehalten, weshalb die GPDel diesen Vorschlag am 9. Oktober 2013 in ihrem Mitbericht an die zuständige Legislativkommission begrüsste (vgl. Ziff. 4.4).
Rückblickend lässt sich feststellen, dass es mehr als drei Jahre dauerte, bis die verantwortlichen Stellen im VBS konkrete Schritte unternahmen, um die Kritik der GPDel an der Rechtmässigkeit der Doppelablagen in ISIS und ISAS mit konstruktiven Vorschlägen zu beantworten. Völlig gesetzeskonform wird die Praxis der Doppelablagen allerdings erst dann sein, wenn die Teilrevision des ZNDG in Kraft getreten ist.
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