Kostenabwälzung für Polizeieinsätze auf Veranstalter von Demos in Luzern aufgehoben

14. Juni 2013

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat versucht, die Kosten von Polizeieinsätzen bei (bewilligten) Demonstrationen per Verordnung auf die Veranstalter abzuwälzen. Diese Regelung haben die die Demokratischen JuristInnen Luzern, die Grüne Partei des Kantons Luzern, die Sozialdemokratische Partei des Kantons Luzern, die Jungsozialisten Luzern und der Luzerner Gewerkschaftsbund und zwei Privatpersonen beim Luzerner Verwaltungsgericht angefochten. Das Gericht hat die Bestimmung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle geprüft und § 4 Absatz 4 der Luzerner Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei als verfassungswidrig aufgehoben.

Dem Urteil kommt nach Auffassung der Antragsteller aufgrund der Umstände und der sich stellenden Fragen grundlegende Bedeutung zu. Es klärt die Problematik, ob überhaupt bzw. unter Beachtung welcher Schranken ideellen Organisationen bei der Wahrnehmung des Demonstrationsrechts die Kosten von Polizeieinsätzen auferlegt werden dürfen.

Die wichtigsten Passagen sind id der Urteildbegründung fett kursiv markiert.

Die Verordnung verletzt das Legalitätsprinzip, weil im Kanton Luzern für die aufgehobene Verordnungsbestimmung keine ausreichende Grundlage in einem formellen Gesetz besteht (Erwägung Ziffer 4).

Die Regelung verletzt die Verfassung, weil die Gebührenhöhe weder im Voraus berechenbar noch überhaupt nach oben begrenzt ist (Erwägung Ziffer 6 lit. a) c)).

Die Regelung ist unverhältnismässig, weil für mögliche Betroffene weder die Höhe der Kosten noch der Kreis der Pflichtigen von vornherein abgeschätzt werden kann (Erwägung Ziffer 6 lit. a) c)).

Die Regelung verletzt die Versammlungsfreiheit, indem sie die Organisatoren von Demonstrationen ohne sachgerechte Eingrenzung mit den Verursachern gleichsetzt und entsprechend mit Kosten belastet (Erwägung Ziffer 5 lit. b).

Die Regelung verletzt die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, indem die unabwägbaren Kostenrisiken die Betroffenen von der Wahrnehmung dieser grundlegenden Rechte abschrecken (vgl. Erwägung Ziffer 6 lit. a) bb).

 

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