Wenn der Polizist im iPhone blättert

12. März 2013

Die Polizei darf das Adressbuch im iPhone einer angehaltenen Person ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht konsultieren. So erlangte Beweise können allerdings unter Umständen im Prozess gegen die angehaltene Person trotzdem verwendet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts im Falle einer Ausländerin hervor, die stark alkoholisiert in einer Rotlicht-Bar aufgegriffen worden war. Aufgrund der Adressen in ihrem iPhone konnte die Polizei einen Zeugen finden, der bestätigte, dass die illegal in die Schweiz eingereiste Frau hier ohne Bewilligung der Prostitution nachgegangen war.

Die Polizei darf eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen, um sie kurz zu befragen und um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat oder ob sich in ihrem Gewahrsam Gegenstände befinden, nach denen gefahndet wird (Art. 215 Strafprozessordnung). Dafür bedarf es keiner vorgängigen Anordnung oder Bewilligung der Staatsanwaltschaft. Eine Durchsuchung von Unterlagen - seien die Informationen auf Papier gedruckt oder elektronisch gespeichert - sprengt indes laut einstimmig ergangenem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Rahmen einer blossen Anhaltung. Das Konsultieren des Adressbuchs in einem iPhone ist daher weder eine blosse Effektenkontrolle noch eine Sicherheitsdurchsuchung, sondern eine Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich vom Staatsanwalt oder vom Richter angeordnet werden muss (Art. 198 und 241 Strafprozessordnung).

Da im beurteilten Fall auch keine Situation von «Gefahr im Verzug» vorlag, war das eigenmächtige Vorgehen der Polizei aus Sicht des Bundesgerichts «regelwidrig». Verletzt worden sei allerdings lediglich eine Ordnungsvorschrift, weshalb der durch den unstatthaften Blick ins iPhone-Adressbuch gefundene Zeuge trotzdem vor Gericht gegen die Frau habe aussagen dürfen. Vergeblich hatte diese auch geltend gemacht, der Zeugenbeweis sei unzulässig, weil er auf einen sogenannten Zufallsfund zurückgehe. Laut dem Urteil aus Lausanne bestand von Anfang an nicht nur der Verdacht auf illegale Einreise, sondern darüber hinaus auf unbewilligte Erwerbstätigkeit, weshalb nicht von einem Zufallsfund die Rede sein kann.

In einem anderen Fall wurde aber ein Verfahren eingestellt: Weil die Polizei bei einem gefundenen Mobiltelefon nicht nur die IMEI - Nummer auslas, um den Besitzer ausfindig zu machen, sondern gleich noch ein bisschen in den Daten herumstöberte, wurde ein Video mit einem verbotenen pornografischen Inhalt gefunden. Ohne Anfangsverdacht und ohne Ermächtigung durch die Staatsanwaltschaft ist dieses Video aber nicht als Beweis verwertbar.

 

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