Am 20. Juni 2017 entschied das Kantonsgericht Schwyz in einem rechtskräftigen Urteil, dass Aufnahmen einer Dashcam nicht als Beweis für eine Verkehrsregelverletzung herangezogen werden dürfen, wenn das Verkehrsgeschehen ohne ersichtlichen Anlass gefilmt wird.
Am 26. September 2017 entschied das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Zug, dass die Aufnahme einer Dashcam, welche das Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie beim Verlassen der Autobahn zeigt, als Beweis zugelassen werden darf. Dies deshalb, weil der fehlbare Autolenker vor dem Verlassen der Autobahn mindestens zweimal mit rund 110 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen auffuhr und dabei einen Abstand von nur wenigen Metern einhielt. Dadurch hat er einen Anlass zum Benutzen der Dashcam gegeben.
In einem dritten Urteil vom 25. Oktober 2017 hob das Bundesgericht die Verurteilung eines Autofahrers auf, der auf der Hauptstrasse in Bronschhofen SG die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritt und anschliessend statt bei der Polizei anzuhalten auf den Vorplatz einer Garage einbog und in Richtung Trungen davonfuhr. Dabei soll er gemäss Anklage zeitweilig mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gefahren sein, während ihn die Polizei mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte. Auf dem «Beweisvideo» der Kamera des Geschwindigkeitsmessgerätes war aber kein mit einem Blaulicht ausgerüstetes Auto erkennbar.
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