Videoüberwachungen in Geschäftsräumen, die der Aufklärung einer Straftat dienen und von der Polizei veranlasst werden, müssen von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt werden.
Aus der Kasse eines Geschäfts im Kanton Solothurn verschwanden wiederholt Geldbeträge. Die Geschäftsinhaber informierten die Polizei und stellte einen Strafantrag gegen Unbekannt. Mit Einwilligung der Geschäftsführung installierte die Solothurner Kantonspolizei im Büro- und Küchenbereich der Firma Videokameras.
Nach der Videoauswertung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen eine Mitarbeiterin. Nach einem erstinstanzlichen Freispruch verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn die Frau wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von 500 Franken.
Nicht genehmigtes Beweismittel unzulässig
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau gutgeheissen und dieses Urteil aufgehoben. Die Ansicht des Obergerichts des Kantons Solothurn, dass die Videoaufnahmen keine genehmigungspflichtigen Zwangsmassnahmen seien, weil die Geschäftsinhaber in die Überwachung einwilligten, verfängt nicht. Überwacht wurden Drittpersonen, und an Stelle dieser Personen kann nicht die geschädigte Person einer Zwangsmassnahme zustimmen. Dies obliegt einzig dem Zwangsmassnahmengericht.
Die Staatsanwaltschaft hätte die Überwachung anordnen und durch ein Zwangsmassnahmengericht bewilligen lassen müssen. Die kantonale Instanz wird prüfen müssen, ob die verbleibenden Beweise - wie Arbeitszeiterfassung und Befragungen - eine Verurteilung zulassen.
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