Zeitdruck bei Strafbefehlen

28. Januar 2016

Katharina Fontana, NZZ

Die Staatsanwaltschaften müssen bei Strafbefehlen ein schnelles Tempo anschlagen. Denn erhebt ein Angeschuldigter Einsprache, kann das Strafverfahren schnell einmal verjähren.

Strafverfahren, bei denen es um eher kleinere Delikte geht, werden heute von der Staatsanwaltschaft meist kurz und bündig mit einem Strafbefehl erledigt. Der Fall kommt nur zum Richter, wenn der Angeschuldigte Einsprache erhebt. Beim Strafbefehlsverfahren muss allerdings der Zeitablauf genau im Auge behalten werden, wie ein neuer Bundesgerichtsfall zeigt. Konkret ging es um einen Automobilisten, der im April 2011 innerhalb der Stadt Zürich zu schnell unterwegs war und deswegen im Oktober 2011 vom Stadtrichteramt Zürich mit Strafbefehl zu einer Busse verurteilt wurde. Der Mann erhob Einsprache, worauf das Stadtrichteramt gewisse ergänzende Untersuchungen vornahm, am Strafbefehl festhielt und im November 2013 die Akten an an das Bezirksgericht Zürich überwies. Dieses bestrafte den Autofahrer im Juni 2014 mit einer Busse. Der Mann erhob Berufung, und zwar mit Erfolg: Das Zürcher Obergericht stellte das Strafverfahren wegen Verjährung ein.

Das wollte die Zürcher Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Sie machte vor Bundesgericht geltend, dass die Strafverfolgung mitnichten verjährt gewesen sei. Der Strafbefehl komme einem erstinstanzlichen Urteil gleich und habe folglich die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen, wie sie für diese Art von Verkehrsübertretung gelte. In Lausanne sieht man das anders. Ein Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben werde, könne nicht als erstinstanzliches Urteil angesehen werden, und dieser könne deshalb auch die Verjährung nicht unterbrechen. Als das Bezirksgericht im Juni 2014 sein Urteil gegen den Autofahrer gefällt habe, sei das Verfahren folglich bereits verjährt gewesen. Für die Staatsanwaltschaften bedeutet das Urteil, dass sie Strafbefehle zügig erlassen und im Fall einer Einsprache die Angelegenheit rasch vor Gericht bringen sollten. Sonst riskieren sie schnell einmal die Verjährung.

 

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