Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft und den Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Der Bundesrat beauftragte das VBS im November 2009 mit der Ausarbeitung eines neuen Nachrichtendienstgesetzes. Nach dem Vernehmlassungsverfahren nahm der Bundesrat im Oktober 2013 vom Ergebnis Kenntnis und beauftragte das VBS mit der Weiterführung der Gesetzgebungsarbeiten bis zum Jahresende.
Die Vorlage wurde anschliessend überarbeitet. Die wichtigsten Entscheide betrafen:
Verzicht auf die Schaffung einer separaten Verfassungsgrundlage für den Nachrichtendienst;
Präzisierung der Zusammenarbeit mit den Kantonen und erweiterte kantonale Aufsichtsrechte zur Vermeidung von Aufsichtslücken;
Festhalten an Kabelaufklärung.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) regelt Aufgaben, Schranken und Kontrolle des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im In- und Ausland. Es schafft die Voraussetzungen für das rechtzeitige Erkennen von Bedrohungen und Gefahren zum Schutz der Schweiz und kann in besonderen Lagen auch zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen - wie dem Schutz kritischer Infrastrukturen und des Finanz- und Wirtschaftsplatzes oder bei Entführungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland - eingesetzt werden.
Kernpunkte des Gesetzes
Das Gesetz beinhaltet folgende Kernpunkte:
Gesamtheitliche Gesetzesgrundlage für den NDB.
Die Grundrechte und die individuelle Freiheit der Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden mit dem neuen Gesetz gewahrt, die Privatsphäre bleibt möglichst unangetastet.
Neuausrichtung der Informationsbeschaffung: inskünftig soll einerseits zwischen gewalttätigem Extremismus mit Bezug zur Schweiz, und anderseits den übrigen Bedrohungsfeldern und damit verbundenen Aufgaben unterschieden werden.
Einführung von neuen Informationsbeschaffungsmassnahmen (z.B. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffe auf kritische Infrastrukturen oder zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen. Für die Genehmigung dieser Massnahmen ist in jedem einzelnen Fall eine gerichtliche (Bundesverwaltungsgericht) und eine politische Instanz (Chefin/Chef des VBS nach obligatorischer Konsultation des Sicherheitsausschusses des Bundesrates) zuständig.
Im Bereich der Abwehr von gewalttätigem Extremismus dürfen diese neuen, genehmigungspflichtigen Informationsbeschaffungsmassnahmen nicht angewandt werden.
Differenzierte Datenhaltung und -erfassung: Je nach Thematik, Quelle und Sensibilität der Daten werden diese in einem Verbund von verschiedenen, getrennten Informationssystemen abgelegt; Personendaten müssen vor einer Verwendung mit Aussenwirkung obligatorisch auf Richtigkeit und Erheblichkeit geprüft werden. Daten, die der NDB mittels einer bewilligungspflichtigen Beschaffungsmassnahme erhält, werden gesondert behandelt und stehen nur den Spezialisten innerhalb des NDB zur Verfügung.
Umfassende Kontrolle: Die Tätigkeiten des NDB unterliegen einer vierfachen Kontrolle bzw. Aufsicht, nämlich durch die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation des Parlamentes, durch das vorgesetzte Departement und durch den Bundesrat. Die Funkaufklärung unterliegt zusätzlich einer gesonderten Prüfung durch die Unabhängige Kontrollinstanz.
Beschwerdemöglichkeiten: Das NDG sieht bei Verfügungen und genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen des NDB wirksame Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz beim Bundesgericht vor.
Für die Umsetzung wird weitestgehend auf bestehende eidgenössische und kantonale Strukturen abgestellt. Insgesamt ist mit rund 20 zusätzlichen Stellen zu rechnen.
Der Gesetzesentwurf führt zu einer Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit, die der Bedrohungslage angemessenen ist. Durch ein sicheres und gesellschaftlich stabiles Umfeld werden auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und der Standort Schweiz gestärkt.
Weiteres Vorgehen
Botschaft und Gesetzesentwurf wurden zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Nun wird das Geschäft dem Erstrat zugeteilt, von dessen sicherheitspolitischer Kommission behandelt und anschliessend im Plenum beraten werden.
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