Medienmitteilung; Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) des Kantons Bern sowie das bernische Blaue Kreuz stehen wegen ihrer präventiven Wirkung weiterhin hinter den Alkoholtestkäufen. Solche Tests sind ein sinnvolles Instrument zur Durchsetzung eines gezielten Jugendschutzes im Detailhandel. Dies gilt auch, nachdem die Staatsanwaltschaft wegen Missachtung der Jugendschutzvorschriften Beschwerden gegen die nach den Testkäufen ausgesprochenen Bussen gutgeheissen hat. Der Könizer Gemeinderat hingegen hat letzte Woche entschieden, vorerst auf weitere Alkoholtestkäufe zu verzichten.
Seit einem Bundesgerichtsurteil von Januar 2012 können Testkaufergebnisse im Rahmen von Strafverfahren wegen «verdeckter Ermittlung» als Beweismittel angefochten werden. Deshalb sind die gutgeheissenen Beschwerden in Köniz nachvollziehbar. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht aber präsentiert sich die Situation anders: In seinem Urteil vom 15. September 2009 hält das Bernische Verwaltungsgericht fest, dass Testkäufe «erforderlich» seien, um den Jugendschutz gemäss Gastgewerbegesetz (Art. 29 Abs. 1 Bst. a GGG) durchzusetzen. Diesen Sachverhalt hat die 2. Strafkammer des Bernischen Obergerichtes im Juli 2010 bestätigt, als eine Busse gegen eine Verkäuferin aufgehoben wurde. Im entsprechenden Urteil heisst es, dass «dieses Strafverfahren von einem allfälligen verwaltungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist».
Das Ziel von Alkoholtestkäufen ist es festzustellen, wie hoch der Grad der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen im Handel ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat für die Durchführung der Testkäufe einen Leitfaden publiziert. «Die Alkoholtestkäufe sind das wichtigste Instrument, um den Jugendschutz durchzusetzen. Sie haben bewirkt, dass sich der Jugendschutz im Detailhandel massiv verbessert hat», sagt Ruedi Löffel vom Blauen Kreuz Bern.
Das Blaue Kreuz führt im Rahmen des Leistungsvertrages mit dem Kanton Bern weiterhin Testkäufe durch und leitet die Ergebnisse an die zuständigen Regierungsstatthalterämter weiter. Diese können mit geeigneten verwaltungsrechtlichen Massnahmen (z.B. temporärer oder definitiver Entzug der Alkoholverkaufsbewilligung) Verstösse gegen den Jugendschutz ahnden. Auch den Gemeinden, die selbständig Testkäufe durchführen, steht dieser Weg offen.
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